Paragraphen in XI ZR 479/19
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 97 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 97 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 479/19 BESCHLUSS vom 8. September 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:080920BXIZR479.19.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. September 2020 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Dr. Matthias, die Richterin Dr. Derstadt sowie den Richter Dr. Schild von Spannenberg beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 5. September 2019 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO; Senatsbeschlüsse vom 31. März 2020 - XI ZR 581/18, ZIP 2020, 868 f. und vom 7. Mai 2020 - XI ZR 581/18, juris Rn. 3). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 35.0000 €.
Ellenberger Grüneberg Matthias Derstadt Schild von Spannenberg Vorinstanzen: LG Heilbronn, Entscheidung vom 25.01.2019 - Ve 6 O 88/18 OLG Stuttgart, Entscheidung vom 05.09.2019 - 6 U 103/19 -
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 97 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 97 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen