• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

5 StR 146/21

BUNDESGERICHTSHOF StR 146/21 BESCHLUSS vom 8. Juni 2021 in der Strafsache gegen wegen Besitzes von Betäubungsmitteln u.a.

ECLI:DE:BGH:2021:080621B5STR146.21.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Juni 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 sowie nach § 154 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. Januar 2021 wird das Verfahren hinsichtlich des Falles II.3 der Urteilsgründe eingestellt; die Staatskasse trägt die insoweit entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten.

2. Es wird klargestellt, dass der Angeklagte wegen Beleidigung, Besitzes von Betäubungsmitteln und wegen vorsätzlichen wiederholten Verstoßes gegen die Meldepflicht gemäß § 56 AufenthG in zwei Fällen verurteilt ist.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

4. Der Beschwerdeführer hat die verbliebenen Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Beleidigung, unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln und wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen die Meldepflicht gemäß § 56 Aufenthaltsgesetz“ zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 15 Euro verurteilt und im Übrigen freigesprochen. Die mit der Sachrüge geführte Revision führt zur Teileinstellung des Verfahrens und zur Klarstellung des Schuldspruchs.

1. Die Schuld- und Strafaussprüche in den Fällen II.1 (Beleidigung) und II.2 (Besitz von Betäubungsmitteln) weisen keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

2. Dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend hat der Senat das Verfahren hinsichtlich des Falles II.3 der Urteilsgründe nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Die bisherigen Feststellungen des Landgerichts belegen in diesem Fall eine Verwirklichung von § 95 Abs. 1 Nr. 6a AufenthG nicht. Denn entgegen der Auffassung des Landgerichts ist Voraussetzung einer Strafbarkeit wegen wiederholten Meldeverstoßes nach dieser Vorschrift, dass bereits der die Wiederholung begründende Erstverstoß vorsätzlich geschah (vgl. zu § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG BGH, Beschluss vom 5. Juli 2011 – 3 StR 87/11, BGHSt 56, 271; MüKo-StGB/Gericke, 3. Aufl., § 95 AufenthG Rn. 81). Vorliegend hat das Landgericht lediglich festgestellt, dass der Angeklagte durch die Bußgeldbehörde wegen zweier zuvor begangener „fahrlässiger“ Verstöße gegen die Meldepflicht nach § 98 Abs. 3 Nr. 4 AufenthG sanktioniert worden war. Zwar liegt nicht fern, dass auch diese Verstöße mit zumindest bedingtem Vorsatz erfolgten; aus prozessökonomischen Gründen war aber eine Einstellung angezeigt.

3. Mit den beiden auf Fall II.3 folgenden vorsätzlichen Verstößen gegen die gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG vollziehbar angeordnete Meldeauflage (Taten II.4 und II.5) hat sich der Angeklagte nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen jeweils nach § 95 Abs. 1 Nr. 6a AufenthG strafbar gemacht. Weiterer Ausführungen zum Vorsatz bedurfte es entgegen der Auffassung der Revision nicht, weil dem Angeklagten bei Haftentlassung der vollziehbare Bescheid übergeben und er bereits vor Fall II.3 wegen zweimaligen Verstoßes gegen die Meldeauflage sanktioniert worden war. Eine Ahndung des vorsätzlichen Erstverstoßes (Fall II.3) war nicht erforderlich (vgl. BGH, aaO).

Die Strafbarkeit betrifft nach dem Gesetzeswortlaut nicht nur Verstöße gegen die kraft Gesetzes eintretende Meldepflicht nach § 56 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, sondern auch gegen eine vollziehbar durch Verwaltungsakt angeordnete Meldepflicht nach § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG (vgl. BeckOK Ausländerrecht/Hohoff, Stand 1.4.2021, § 95 Rn. 57; GK-AufenthG/Mosbacher, Stand Juli 2008, § 95 Rn. 180 f.; vgl. aber auch Gericke, aaO Rn. 76). Für eine einschränkende Auslegung sieht der Senat keinen Anlass. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Norm (vgl. NK-Ausländerrecht/Fahlbusch, 2. Aufl., § 95 Rn. 120) bestehen insoweit nicht. Der Schuldspruch war entsprechend klarzustellen, nachdem das Landgericht versehentlich nur einen Fall des Weisungsverstoßes tenoriert hat.

4. Trotz Wegfalls der für Fall II.3 verhängten Einzelgeldstrafe von 60 Tagessätzen schließt der Senat angesichts der verbleibenden Geldstrafen von 90, zweimal 60 und 30 Tagessätzen im Einklang mit dem Generalbundesanwalt aus, dass das Landgericht ohne Fall II.3 auf eine geringere Gesamtgeldstrafe erkannt hätte.

Cirener Mosbacher Köhler Resch von Häfen Vorinstanz: Landgericht Berlin, 18.01.2021 - (544 KLs) 265 Js 904/20 (21/20)

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 5 StR 146/21

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
4 56 AufenthG
4 95 AufenthG
2 154 StPO
1 98 AufenthG
1 4 StPO
1 349 StPO
1 354 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
4 56 AufenthG
4 95 AufenthG
1 98 AufenthG
1 4 StPO
2 154 StPO
1 349 StPO
1 354 StPO

Original von 5 StR 146/21

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 5 StR 146/21

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum