Paragraphen in 1 StR 257/22
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 257/22 BESCHLUSS vom 3. April 2024 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a.
ECLI:DE:BGH:2024:030424B1STR257.22.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. April 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10. März 2022, soweit es ihn betrifft, dahin ergänzt, dass hinsichtlich der verhängten Gesamtstrafe als Kompensation für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung zwei Monate als vollstreckt gelten.
Im Übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Zur Kompensation einer während des Revisionsverfahrens vor dem Bundesgerichtshof eingetretenen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung von einem Jahr war anzuordnen, dass zwei Monate der gegen den mit Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 10. März 2022, Az. 608 KLs 5/21, vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschonten Angeklagten verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gelten.
Jäger Wimmer Leplow Munk Welnhofer-Zeitler Vorinstanz: Landgericht Hamburg, 10.03.2022 - 608 KLs 5/21
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1 | 4 | StPO |
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