Paragraphen in 5 StR 196/18
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2 | 349 | StPO |
2 | 421 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 196/18 BESCHLUSS vom 6. November 2018 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges ECLI:DE:BGH:2018:061118B5STR196.18.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. November 2018 gemäß § 349 Abs. 2, § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. Januar 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen banden- und gewerbsmäßigen Betruges in drei Fällen und wegen versuchten banden- und gewerbsmäßigen Betruges in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Daneben hat es gegen den Angeklagten als Gesamtschuldner „die Einziehung des Wertes des Erlangten“ in Höhe von 9.450 Euro angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision.
Der Senat sieht mit Zustimmung des Generalbundesanwalts von der Einziehung ab (§ 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO). Insofern bestehen – ungeachtet der fehlerhaften Schätzung der Höhe des Erlangten (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2018 – 5 StR 109/18 in der Parallelsache) – erhebliche Bedenken, ob der Angeklagte die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Beute in den der Einziehungsentscheidung zugrundeliegenden Fällen 1 und 2 erlangte (vgl. zu dieser Voraussetzung BGH, Urteil vom 24. Mai 2018 – 5 StR 623/17 und 624/17, NStZ-RR 2018, 240). Insoweit kann – anders als bei dem gesondert Verurteilten M. als Kopf der Bande – nicht schon ohne weiteres aus der vom Landgericht nicht näher ausgeführten Rolle des Angeklagten als „Logistiker“ eine unmittelbare Verfügungsgewalt über die erbeuteten Gelder abgeleitet werden. Über einen etwaigen Anteil an der Beute nach deren Aufteilung lässt sich den Gründen des angefochtenen Urteils nichts entnehmen.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Mutzbauer Schneider Berger Mosbacher Köhler
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2 | 349 | StPO |
2 | 421 | StPO |
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