Paragraphen in IV ZR 266/21
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3 | 552 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 266/21 BESCHLUSS vom 21. September 2022 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2022:210922BIVZR266.21.0 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann, die Richter Dr. Bommel und Piontek am 21. September 2022 beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 20. Juli 2021 wird gemäß § 552a ZPO auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 32.220 € festgesetzt.
Gründe:
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin ist gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht mehr vorliegen und das Rechtsmittel auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO).
Der Senat nimmt insoweit in vollem Umfang auf die Gründe des Beschlusses vom 18. Mai 2022 Bezug, mit dem er auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen und zu dem die Klägerin innerhalb der ihr gesetzten Frist keine weitere Stellungnahme in der Sache abgegeben hat.
Prof. Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Bommel Piontek Vorinstanzen: LG Görlitz, Entscheidung vom 13.01.2021 - 1 O 244/20 OLG Dresden, Entscheidung vom 20.07.2021 - 6 U 271/21 -
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3 | 552 | ZPO |
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