III ZR 1/13
BUNDESGERICHTSHOF III ZR 1/13 BESCHLUSS vom 18. Dezember 2013 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Reiter beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Dezember 2012 - 4 EntV 3/12 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Verfassungsbeschwerde den Anforderungen an einen wirksamen Rechtsbehelf (Art. 13 EMRK) nicht genügt, soweit die überlange Dauer eines zivilgerichtlichen Verfahrens geltend gemacht wird. Insoweit gehört die Verfassungsbeschwerde nicht (mehr) zu den innerstaatlichen Rechtsbehelfen im Sinne von Art. 35 Abs. 1 EMRK (vgl. EGMR, NJW 2006, 2389 Rn. 105 ff). Wird die Rüge überlanger Verfahrensdauer zusammen mit weiteren Rügen (hier: Verletzung von Art. 14 GG) erhoben, muss konventionsrechtlich eine getrennte Behandlung erfolgen. Während die Beschwerde bezüglich der Verfahrenslänge beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte innerhalb der Sechs-Monats-Frist des Art. 35 Abs. 1 EMRK nach Abschluss des zivilgerichtlichen Verfahrens einzureichen ist, stellt die Verfassungsbeschwerde für die sonstigen Rügen weiterhin einen wirksamen Rechtsbehelf dar, der erschöpft sein muss (vgl. EGMR, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde-Nr. 21980/06, 26944/07, 36948/08, juris Rn. 73, 77; Meyer-Ladewig, EMRK, 3. Aufl., Art. 35 Rn. 19).
Im Übrigen wird von einer näheren Begründung gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: bis 80.000 €
Schlick Herrmann Wöstmann Seiters Reiter Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 12.12.2012 - 4 EntV 3/12 -
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