Paragraphen in 21 W (pat) 50/13
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 73 | PatG |
1 | 1 | PatG |
1 | 30 | PatG |
1 | 66 | ZPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 1 | PatG |
1 | 30 | PatG |
2 | 73 | PatG |
1 | 66 | ZPO |
BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 50/13 Verkündet am 14. April 2016
…
BESCHLUSS In der Beschwerdesache …
BPatG 154 05.11 betreffend die Patentanmeldung 10 2011 004 128.1 hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der mündlichen Verhandlung vom 14. April 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Häußler sowie der Richter Kruppa und Dipl.-Ing. Veit und der Richterin Dipl.-Phys. Zimmerer beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe I Die Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2011 004 128.1 wurde am 15. Februar 2011 mit der Bezeichnung „Magnettherapie-Massagegerät" von Herrn N… in D… beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Die Veröffentlichung der Patentanmeldung erfolgte am 16. August 2012.
Im Prüfungsverfahren wurde folgende Druckschrift berücksichtigt:
D1 DE 43 17 329 A1 In der Patentanmeldung sind weiter folgende Druckschriften genannt:
P1 DE 28 27 990 A1 P2 US 2004 / 0 230 224 A1 Die Prüfungsstelle für Klasse A 61 N hat die Anmeldung in der Anhörung vom 22. März 2013 zurückgewiesen, da die Vorrichtung nach Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hauptantrag mangels Neuheit nicht patentfähig sei und die Vorrichtung in der Fassung nach dem ersten und zweiten Hilfsantrag nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders vom 29. April 2013.
Der Patentanmelder und Beschwerdeführer, N…, verstarb am 8. September 2014. Rechtsnachfolgerin ist seine Ehefrau, Frau N……, die das Patent am 16. März 2016 auf die R… UG (haftungsbeschränkt) übertragen hat. Der Umschreibeantrag beim DPMA wurde mit Schriftsatz vom 8. April 2016 (eingegangen per Fax beim DPMA am selben Tag) gestellt, ein Eintrag ins Patentregister ist bisher nicht erfolgt.
In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der R… UG (haftungsbeschränkt) den Beitritt als Streithelferin auf Seiten des Beschwerdeführers erklärt.
Die Streithelferin beantragt in der mündlichen Verhandlung vom 14. April 2016:
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A 61 N des Deutschen Patentund Markenamts vom 22. März 2013 aufzuheben und das Patent auf der Grundlage der folgenden Unterlagen zu erteilen,
- Bezeichnung:
Magnettherapie-Massagegerät
- Patentansprüche 1 bis 12,
eingegangen am 15. Februar 2011 hilfsweise gemäß Hilfsantrag 1 Patentansprüche 1 bis 11,
eingegangen am 6. Februar 2013 hilfsweise gemäß Hilfsantrag 2 Patentansprüche 1 bis 10,
eingegangen am 6. Februar 2013
- Beschreibung Seiten 1, 3 bis 8, eingegangen am 15. Februar 2011 Beschreibung Seiten 2, 2a - Figuren 1 bis 6d,
eingegangen am 6. Februar 2013 eingegangen am 15. Februar 2011 Der geltende, ursprünglich eingereichte Patentanspruch 1 lautet mit eingefügter Merkmalsgliederung (Hauptantrag): M1 Vorrichtung zur Magnettherapie, aufweisend M1.1 mindestens zwei Induktionsspulen mit ferromagnetischen Kernen, M1.2 mindestens einem Abstandshalter aus einem elastischen Material und M1.3 ein Steuergerät (3), M1.2a wobei der/die Abstandshalter zwischen den Stirnflächen der Kerne angeordnet ist/sind, M1.3a das Steuergerät (3) die Netzspannung in eine gepulste Wechselspannung umwandelt und die Spulen damit beaufschlagt, M1.3b wodurch die Spulen ein gepulstes Wechsel-Magnetfeld erzeugen und M1.3c bei dem durch die Magnetkräfte der Spulen der elastische Abstandshalter komprimiert wird und somit zusätzlich zu den austretenden Magnetimpulsen synchrone mechanische Impulse entstehen.
An den Anspruch 1 nach Hauptantrag schließen sich die ursprünglichen Unteransprüche 2 bis 12 an.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 lautet mit eingefügter Merkmalsgliederung (Unterschiede zu Hauptantrag unterstrichen): M1 Vorrichtung zur Magnettherapie, aufweisend M1.1 mindestens zwei Induktionsspulen mit ferromagnetischen Kernen, M1.2 mindestens einem Abstandshalter aus einem elastischen Material und M1.3 ein Steuergerät (3), M1.2a wobei der/die Abstandshalter zwischen den Stirnflächen der Kerne angeordnet ist/sind,
M1.3a' das Steuergerät (3) die Netzspannung in eine gepulste Wechselspannung mit Taktdauern eines Puls-Paketes von 0,05 s bis 0,20 s umwandelt und die Spulen damit beaufschlagt,
M1.3b wodurch die Spulen ein gepulstes Wechsel-Magnetfeld erzeugen und M1.3c bei dem durch die Magnetkräfte der Spulen der elastische Abstandshalter komprimiert wird und somit zusätzlich zu den austretenden Magnetimpulsen synchrone mechanische Impulse entstehen.
An den Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 schließen sich Unteransprüche 2 bis 11 gemäß Hilfsantrag 1 an.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 entspricht dem Patentanspruch 1 nach dem Hilfsantrag 1. Nach dem Schriftsatz vom 5. Februar 2015 soll zusätzlich das Merkmal nach Unteranspruch 5 aufgenommen werden. Ein derart formulierter Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 hätte folgenden Wortlaut (mit eingefügter Merkmalsgliederung (Unterschiede zu Hilfsantrag 1 unterstrichen): M1 Vorrichtung zur Magnettherapie, aufweisend M1.1 mindestens zwei Induktionsspulen mit ferromagnetischen Kernen, M1.2 mindestens einem Abstandshalter aus einem elastischen Material und M1.3 ein Steuergerät (3), M1.2a wobei der/die Abstandshalter zwischen den Stirnflächen der Kerne angeordnet ist/sind, M1.3a'' das Steuergerät (3) die Netzspannung in eine gepulste Wechselspannung mit Taktdauern eines Puls-Paketes von 0,05 s bis 0,20 s und einer Pulsperiode von 1 s bis 5 s umwandelt und die Spulen damit beaufschlagt, M1.3b wodurch die Spulen ein gepulstes Wechsel-Magnetfeld erzeugen und M1.3c bei dem durch die Magnetkräfte der Spulen der elastische Abstandshalter komprimiert wird und somit zusätzlich zu den austretenden Magnetimpulsen synchrone mechanische Impulse entstehen.
An den Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 schließen sich Unteransprüche 2 bis 10 gemäß Hilfsantrag 2 an.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben und zulässig. Die Beschwerde hat jedoch keinen Erfolg, da die Vorrichtung zur Magnettherapie in der Fassung nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 und 2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
1. a) Die Beschwerde ist gemäß § 73 Abs. 1 PatG statthaft und wurde zudem form- und fristgerecht nach § 73 Abs. 2 Satz 1 PatG von dem eingetragenen Patentanmelder Herrn N… eingelegt.
b) Die Verfahrensführungsbefugnis des als Patentanmelder eingetragenen Patentanmelders ist nach seinem Tode am 8. September 2014 auf seine Ehefrau und Erbin, Frau N…, übergegangen. Die Erbin ist damit auch in die verfahrensrechtliche Beteiligtenstellung des ursprünglichen Patentinhabers eingerückt.
c) Aus den beim Deutschen Patent- und Markenamt vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass die Ehefrau, Frau N…, mit Übertragungserklärung vom 16. März 2016 die Patentanmeldung auf die R… UG (haftungsbeschränkt) übertragen hat, die R… UG (haftungsbeschränkt) erklärte sich mit der Annahme-Erklärung vom 5. April 2016 mit dieser Übertragung einverstanden. Demnach ist die R… UG (haftungsbeschränkt) Inhaberin der Patentanmeldung geworden.
Der Fortfall der Sachbefugnis durch Veräußerung der streitbefangenen Sache durch die Erbin nach Rechtshängigkeit führt nicht zum Wegfall der Prozessführungsbefugnis. Diesem Rechtsgedanken entspricht die in § 30 Abs. 3 Satz 2 PatG vorgesehene Regelung, die ebenfalls dazu führt, dass Sach- und Verfahrensführungsbefugnis auseinander fallen.
Der aufgrund rechtsgeschäftlicher Übertragung materiell berechtigte, aber noch nicht in das Patentregister eingetragene Rechtsnachfolger des Anmelders, die R… UG (haftungsbeschränkt) ist mangels prozessualer Legitimation nicht anstelle des eingetragenen Anmelders beschwerdeberechtigt oder zur Verfahrensbeteiligung befugt (siehe BGH X ZB 41/03 vom 17.04.2007 – Patentinhaberwechsel im Einspruchsverfahren).
Trotz der Übertragung des Streitpatents auf die R… UG (haftungsbeschränkt), ist damit die Verfahrensführungsbefugnis nicht auf die R…… UG (haftungsbeschränkt) übergegangen, denn die R……UG (haftungsbeschränkt) war weder zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung noch der mündlichen Verhandlung des Senats im Patentregister eingetragen.
d) Die R… UG (haftungsbeschränkt) ist dem Beschwerdeverfahren in der mündlichen Verhandlung zulässigerweise als Streithelferin des bisherigen Patentinhabers beigetreten (§ 66 ZPO) und konnte das Streitpatent beschränkt verteidigen, da sie sich auch nicht in Widerspruch zu den Beteiligten, dem bisherigen Patentinhaber bzw. dessen Erbin, die sich am Verfahren nicht mehr aktiv beteiligt hat, gesetzt hat (siehe BGH X ZB 41/03 vom 17.04.2007 – Patentinhaberwechsel im Einspruchsverfahren).
2. Die Erfindung betrifft ein Massagegerät, das mechanische Schwingungen und ein gepulstes magnetisches Feld zur Therapie verletzten oder erkrankten Gewebes kombiniert (siehe Offenlegungsschrift Abs. [0001]).
Nach den Ausführungen in der Beschreibungseinleitung werden Therapien mit pulsierenden Magnetfeldern oder durch mechanische Massageschwingungen/Vibrationen heute in zunehmendem Maße zur Vitalisierung, zur Linderung bzw. Heilung von Körpergewebe im veterinär- bzw. humanmedizinischen Bereich der Alternativmedizin angewandt (siehe Offenlegungsschrift Abs. [0002]).
Als Stand der Technik wird in der Patentanmeldung auf die US 2004/0230224 A1 und die DE 28 27 990 A1 verwiesen. Die US 2004/0230224 A1 zeige ein typisches, nicht-stationäres Gerät zur gepulsten Magnettherapie, wobei die Magnettherapie nicht mit anderen Anwendungen (mechanischen oder elektrischen Applikationen) verknüpft sei (siehe Offenlegungsschrift Abs. [0006]). Weiter werde in der DE 28 27 990 A1 ein Gerät vorgestellt, das magnetische und mechanische Therapie miteinander kombiniert. Das Gerät sei manuell handhabbar, jedoch wären keine vorteilhaften magnetischen Flussdichten oder Pulslängen bzw. -frequenzen angegeben (siehe Offenlegungsschrift Abs. [0007]).
Vor diesem Hintergrund liegt der Erfindung die in der Patentanmeldung angegebene Aufgabe zugrunde, eine Vorrichtung vorzuschlagen, welche die therapeutische Wirkung der pulsierenden Magnetfelder im Körpergewebe zu verbessern vermag und welche deren Wirkungsbereich erweitert. Die pulsierenden Magnetfelder sollen darüber hinaus mit in der ihrer Wirksamkeit bestätigten Behandlungsmethode der mechanischen Stimulierung durch Vibrationen kombiniert werden. Als weiteres Ziel wird ein einfacher elektrischer und mechanischer Aufbau angestrebt, der insbesondere bewegliche, mechanisch verschleißanfällige Bauteile vermeidet (siehe Offenlegungsschrift Abs. [0008]).
Die Lösung der Aufgabe wird erfindungsgemäß durch eine Vorrichtung gemäß Anspruch 1 gelöst.
Nach der Beschreibung weist die erfindungsgemäße Vorrichtung zur Magnettherapie mindestens zwei Induktionsspulen mit jeweils einem ferromagnetischen Kern, mindestens einen Abstandshalter aus einem elastischen Material und ein Steuergerät auf, wobei der/die Abstandshalter zwischen den Kernen angeordnet ist/sind, das Steuergerät die Netzspannung in eine gepulste Wechselspannung umwandelt und die Spulen damit beaufschlagt, wodurch die Spulen ein gepulstes Wechsel-Magnetfeld erzeugen und bei dem durch die Magnetkräfte der Spulen der elastische Abstandshalter komprimiert wird und somit zusätzlich zu den in den freien Raum hinaustretenden Magnetimpulsen mechanische Impulse entstehen (siehe Offenlegungsschrift Abs. [0010]).
Die Figur 1 zeigt den prinzipiellen Aufbau des Massageteils (1) des erfindungsgemäßen Magnettherapiegerätes mit den Induktionsspulen (7) mit jeweils einem ferromagnetischen Kern (8) und dem Abstandshalter aus einem elastischen Material (9).
Der geltende, ursprünglich eingereichte Patentanspruch 1 lautet mit eingefügter Merkmalsgliederung (Hauptantrag): M1 Vorrichtung zur Magnettherapie, aufweisend M1.1 mindestens zwei Induktionsspulen mit ferromagnetischen Kernen, M1.2 mindestens einem Abstandshalter aus einem elastischen Material und M1.3 ein Steuergerät (3), M1.2a wobei der/die Abstandshalter zwischen den Stirnflächen der Kerne angeordnet ist/sind, M1.3a das Steuergerät (3) die Netzspannung in eine gepulste Wechselspannung umwandelt und die Spulen damit beaufschlagt, M1.3b wodurch die Spulen ein gepulstes Wechsel-Magnetfeld erzeugen und M1.3c bei dem durch die Magnetkräfte der Spulen der elastische Abstandshalter komprimiert wird und somit zusätzlich zu den austretenden Magnetimpulsen synchrone mechanische Impulse entstehen.
In Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 1 wurde das Merkmal M1.3a präzisiert (Unterschied zum Hauptantrag unterstrichen): M1.3a' das Steuergerät (3) die Netzspannung in eine gepulste Wechselspannung mit Taktdauern eines Puls-Paketes von 0,05 s bis 0,20 s umwandelt und die Spulen damit beaufschlagt,
In Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 soll zusätzlich das Merkmal nach Unteranspruch 5 aufgenommen werden, das ursprüngliche Merkmal M1.3a lautet damit sinngemäß (Unterschied zum Hilfsantrag 1 unterstrichen): M1.3a'' das Steuergerät (3) die Netzspannung in eine gepulste Wechselspannung mit Taktdauern eines Puls-Paketes von 0,05 s bis 0,20 s und einer Pulsperiode von 1 s bis 5 s umwandelt und die Spulen damit beaufschlagt,
3. Als zuständigen Fachmann sieht der Senat einen (Medizintechnik-)Ingenieur oder Physiker mit Bachelorabschluss und mehrjähriger Berufserfahrung in der Entwicklung von Geräten zur Therapie mittels Magnetfeldern.
4. Die Patentansprüche in der Fassung des Hauptantrags und der Hilfsanträge 1 und 2 sind zulässig.
Die Ansprüche 1 bis 12 nach Hauptantrag entsprechen den ursprünglichen eingereichten Ansprüchen 1 bis 12.
In Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 wurden die Merkmale nach Unteranspruch 4 aufgenommen, die Unteransprüche 2 bis 11 entsprechen den ursprünglichen Unteransprüchen 2, 3, 5 bis 12.
In Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 sollen die Merkmale nach den Unteransprüchen 4 und 5 aufgenommen werden, die Unteransprüche 2 bis 10 entsprechen den ursprünglichen Unteransprüchen 2, 3, 6 bis 12.
Die Patentansprüche in der Fassung des Hauptantrags und der Hilfsanträge 1 und 2 sind ursprünglich offenbart und damit zulässig.
5. Die Lehre gemäß Patentanspruch 1 betrifft eine Vorrichtung nach Merkmal M1 zur Magnettherapie, die räumlich-körperlich durch das Merkmal M1.1 (Induktionsspulen), den Merkmalskomplex M1.2 (Abstandshalter) sowie das Merkmal M1.3 (Steuergerat) ausgestaltet ist.
Dabei sind die Vorrichtung durch die Zweckangabe in Merkmal M1 („zur Magnettherapie“) und das Steuergerat durch funktionellen Angaben (Merkmale M1.3a bis M1.3c) näher beschrieben.
a) Zweifelsohne liegt mit dem Patentanspruch 1 ein Sach- und kein Verfahrensanspruch vor, wobei auch die im Patentanspruch enthaltenen Verfahrensmerkmale (Merkmale M1.3a bis M1.3c) nicht der Beschränkung des Patentierungsausschlusses nach § 1a PatG unterliegen, da sie nur zur funktionellen, mittelbaren Umschreibung der räumlich-körperlichen Ausgestaltung des Gegenstands des Patentanspruchs als reinen Sachanspruch dienen und dieser nicht als Kombination von Sach- und Verfahrensanspruch zu werten ist.
b) Zweck- und Verfahrensangaben sind nach allgemeinen Grundsätzen nur Geeignetheitskriterien und legen den Gegenstand deshalb nicht auf den genannten Zweck oder das Verfahren fest. Zweckangaben haben in einem Sachanspruch regelmäßig die Aufgabe, den durch das Patent geschützten Gegenstand dahin zu definieren, dass er nicht nur die im Patentanspruch genannten räumlich-körperlichen Merkmale erfüllen, sondern auch so ausgebildet sein muss, dass er für den im Patentanspruch angegebenen Zweck verwendbar ist.
Die Zweckangabe „zur Magnettherapie“ im Merkmal M1 schränkt das System nur insoweit ein, als es für die Magnettherapie geeignet sein muss. Da für die nichtinvasive Magnettherapie keine spezifischen Magnetfelder mit therapeutischer Wirksamkeit definiert sind und damit auch keine Magnetfelder ausgeschlossen werden, ist prinzipiell jede ein Magnetfeld erzeugende Vorrichtung, zur Magnettherapie geeignet.
Das System besitzt gemäß den funktionellen Merkmalen M1.3a bis M1.3c ein Steuergerät, das die Netzspannung in eine gepulste Wechselspannung umwandelt und die Spulen damit beaufschlagt [M1.3a], wodurch die Spulen ein gepulstes Wechsel-Magnetfeld erzeugen [M1.3b] und durch die Magnetkräfte der Spulen der elastische Abstandshalter komprimiert wird und somit zusätzlich zu den austretenden Magnetimpulsen synchrone mechanische Impulse entstehen [M1.3.c].
6. Die patentgemäße Vorrichtung nach dem geltenden Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist unter Berücksichtigung des im Verfahren befindlichen Stands der Technik neu, sie ergibt sich jedoch in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik.
Aus der Druckschrift D1 ist ein Magnetfeld-System zur therapeutischen Massage (Magnetfeldkissen) bekannt (vgl. D1 Titel, Fig. 1, Sp. 1 Z. 24-26: „Erfindungsgemäß kann nun durch Einsatz von mehreren solchen Modulen eine ganze Massagedecke aufgebaut werden.“).
Die Vorrichtung (Magnetfeldkissen) weist mindestens zwei Induktionsspulen mit ferromagnetischen Kernen (Weicheisenkern) und einem Abstandshalter aus einem elastischen Material (federndes Dämmmaterial) auf (vgl. D1 Anspruch 1: „1. Anordnung von zwei sich gegenüberstehenden Spulen verbunden durch ein federndes Dämmmaterial.“) [= Merkmale M1.1 und M1.2], dabei ist der Abstandshalter zwischen den Stirnflächen der Kerne angeordnet (vgl. D1 Titel, Fig. 1) [= Merkmal M1.2a].
Dieser Auslegung der D1, wonach zwei Spulen mit jeweils einem Kern vorhanden sind, steht auch nicht entgegen, dass die Verwendung von zwei Eisenkernen nicht explizit in der D1 angesprochen ist. Der Fachmann entnimmt bei fachmännischem Lesen der Beschreibung (vgl. D1 Sp. 1 Z. 16-21: „Erfindungsgemäß werden nun 2 einlagige Spulen mit Weicheisenkern nach Zeichnung A aufeinanderpositioniert und gegensinnig verschaltet, so daß durch das an- und abschwellende Magnetfeld die Spulen voneinander abgestoßen werden und zwar in Rhythmus der Wechselspannungsfrequenz.“), dass zwei Spulen mit jeweils einem Eisenkern gemäß Fig. 1 verwendet werden, die auf einem Führungsbolzen platziert sind. Die von der Streithelferin angegebene Lesart, dass zwei Spulen mit nur einem gemeinsamen Weicheisenkern verwendet werden, würde den in Fig. 1 dargestellten Führungsbolzen überflüssig machen. Der Fachmann würde daher die von der Streithelferin angesprochene Auslegung der D1 verwerfen.
Weiter ist ein Steuergerät (Steuereinheit) vorhanden, mit dem der die Spulen zu beaufschlagende Strom in seiner Stärke und Frequenz variiert werden kann (vgl. D1 Anspruch 4: „ 4. Anordnung nach Anspruch 1, 2 und 3 dadurch gekennzeichnet, daß mit einem Steuergerät der auf die Spulen zu beaufschlagende Strom in seiner Stärke und Frequenz variiert werden kann ...“) [= Merkmal M1.3]. Dabei ist der beaufschlagte Wechselstrom von einstellbarer Dauer (vgl. D1 Anspruch 3: „ 3. Anordnung nach Anspruch 1 und 2 dadurch gekennzeichnet, daß der beaufschlagte Strom, Wechselstrom oder pulsierender Gleichstrom sein kann, und zwar von einstellbarer Dauer.“). Es ist somit möglich, eine gepulste Wechselspannung anzulegen und ein gepulstes Magnetfeld zu erzeugen.
Die Merkmale M1.3a und M1.3b sind somit zwar nicht explizit in der D1 gelehrt, jedoch vom Steuergerät bei geeigneter Einstellung erfüllt, beispielsweise um einen bei der Massage üblichen Rhythmus zu erzeugen. Um diesen anwendungsspezifischen Vibrationsrhythmus auszubilden, muss der Fachmann den Wechselstrom in der Dauer und der Anzahl der Pulse variieren. Damit ist der Fachmann bereits bei einem gepulsten Wechsel-Magnetfeld nach der Merkmalsgruppe M1.3 angelangt.
Die Induktionsspulen sind bei der Vorrichtung nach der D1 gegensinnig verschaltet, wodurch durch die Magnetkräfte der Spulen der elastische Abstandshalter erweitert wird (vgl. D1 Anspruch 1: „1. Anordnung von zwei sich gegenüberstehenden Spulen verbunden durch ein federndes Dämmmaterial dadurch gekennzeichnet, daß Sie gegensinnig mit Wechselstrom beaufschlagt sich im Rhythmus der Frequenz abstoßen und dadurch einen bestimmten mechanischen Hub erzeugen.“).
Die erzeugten Magnetfelder unterscheiden sich in der Richtung von den erfindungsgemäßen Magnetfeldern, was bei der Erfindung zu einer anziehenden Wirkung und damit zur Kompression des Abstandsmaterials führt. Die gegensinnige/gleichsinnige Verschaltung mit Erweitern/Kompression des Abstandmaterials stellt für den Fachmann lediglich einen im Rahmen des fachmännischen Handelns liegenden Austausch dar (kinematische Umkehr). In einer solchen bloßen kinematische Umkehr [= Merkmal M1.3c] kann keine erfinderische Tätigkeit gesehen werden; vielmehr liegt diese Anpassung an bauliche oder funktionale Gegebenheiten des Magnettherapie-Geräts im Ermessen des Fachmanns.
Die Verwendung zur Magnettherapie ist in der Druckschrift nicht angesprochen, aufgrund der vorhandenen Spulen und des erzeugten Magnetfeldes ist das Gerät zur Magnettherapie [Merkmal M1] prinzipiell geeignet, denn zwei vom Strom durchflossene, beabstandete Spulen erzeugen im Außenraum ein Magnetfeld.
Damit ergeben sich die Merkmale nach dem geltenden Anspruch 1 für den Fachmann in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik in Verbindung mit fachmännischen Handeln.
7. Die in den Hilfsanträgen genannten Puls-Pakete und Pulsperioden liegen in den bei der Therapie mit gepulsten Magnetfelder bzw. der Vibration verwendeten Größenordnungen. Eine Besonderheit bei der Auswahl dieser Werte ist nicht ersichtlich und auch in der Beschreibung nicht erwähnt.
8. Mit dem nicht gewährbaren Patentanspruch 1 nach Haupt- und den Hilfsanträgen fallen aufgrund der Antragsbindung auch die Unteransprüche. Im Übrigen hat eine Überprüfung des Senats ergeben, dass auch ihre Gegenstände nicht patentfähig sind.
Bei dieser Sachlage war die Beschwerde zurückzuweisen.
III Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist für jede am Beschwerdeverfahren beteiligte Person das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Dr. Müller Dr. Häußler ist wegen Urlaub an der Unterschrift gehindert.
Kruppa Veit Zimmerer prö
Urheber dieses Dokuments ist das Bundespatentgericht. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 73 | PatG |
1 | 1 | PatG |
1 | 30 | PatG |
1 | 66 | ZPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 1 | PatG |
1 | 30 | PatG |
2 | 73 | PatG |
1 | 66 | ZPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen