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2 StR 196/17

BUNDESGERICHTSHOF StR 196/17 BESCHLUSS vom 23. Januar 2018 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

ECLI:DE:BGH:2018:230118B2STR196.17.1 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Januar 2018 gemäß § 206a Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten A. gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 21. Dezember 2016 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II.4 der Urteilsgründe wegen vorsätzlicher Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen O. – begangen im Außenbereich der Diskothek S. – verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen dieses Angeklagten der Staatskasse zur Last,

b) der Schuldspruch, soweit es ihn betrifft, dahin abgeändert, dass der Angeklagte der Nötigung, der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und der Körperverletzung in drei Fällen schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Nötigung, gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und wegen vorsätzlicher Körperverletzung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Soweit der Angeklagte wegen der Geschehnisse am 22. November 2015 im Außenbereich der Diskothek „S. “ wegen vorsätzlicher Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen O. verurteilt worden ist, ist das Verfahren wegen eines Prozesshindernisses gemäß § 206a Abs. 1 StPO einzustellen, da es für die abgeurteilte Tat an einer wirksamen Anklageerhebung fehlt.

Der Generalbundesanwalt hat insoweit ausgeführt:

„Die Anklageschrift beschränkt sich auf Vorkommnisse auf der Tanzfläche im Innern der Diskothek (Sachakte Band IV, Bl. 865 f.).

Zwischen dieser Tat und der im Außenbereich der Diskothek jeweils zum Nachteil des Zeugen O. begangenen Körperverletzung besteht keine Tatidentität im Sinne des § 264 StPO. Vielmehr stellt die im Außenbereich der Diskothek begangene Körperverletzung eine eigene prozessuale Tat im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO dar, die nicht von der Anklage umfasst war und deshalb von der Strafkammer nicht hätte abgeurteilt werden dürfen.

Zur Tat im prozessualen Sinn gehört das gesamte Verhalten des Täters, soweit es nach natürlicher Auffassung einen einheitlichen Lebensvorgang darstellt (vgl. Meyer-Goßner, 60. Aufl., § 264, Rn. 2 mit Nachweisen der st. Rspr.). Liegen, wie hier von der Strafkammer rechtsfehlerfrei angenommen (UA S. 61), zwei materiell-rechtlich selbständige Taten vor, wird es sich regelmäßig auch um zwei prozessuale Taten handeln (vgl. BGHSt 35, 14, 19), es sei denn, die einzelnen Handlungen sind innerlich derart miteinander verknüpft, dass der Unrechts- und Schuldgehalt der einen Handlung nicht ohne die Umstände richtig gewürdigt sein kann, die zu der anderen Handlung geführt haben, und dass die getrennte Aburteilung einen einheitlichen Lebensvorgang unnatürlich aufspalten würde (vgl. Meyer-Goßner, aaO, Rn. 6; BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 34 m.w.N.).

Vorliegend sprechen zwar die örtliche und zeitliche Nähe der beiden Handlungen und dasselbe Tatopfer für das Vorliegen nur einer prozessualen Tat, es fehlt jedoch an der erforderlichen inneren Verknüpfung beider Taten. Weder ist eine deliktsimmanente Verbindung der Handlungen (vgl. dazu Meyer-Goßner, aaO, Rn. 2a, m.w.N.) noch eine Überschneidung in deren äußeren Ablauf (vgl. BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 39) ersichtlich. Nach den Feststellungen der Kammer war der erste körperliche Angriff des Angeklagten auf den Zeugen beendet, als dieser von einem Sicherheitsmitarbeiter nach außen begleitet worden war. Der Angeklagte, der dem Geschädigten gefolgt war, fasste einen neuen Tatentschluss zur Begehung einer weiteren Körperverletzung (vgl. UA S. 37 f.).

Damit hätte es hinsichtlich der zweiten Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen O. einer Nachtragsanklage bedurft. Der rechtliche Hinweis der Kammer gemäß § 265 Abs. 1 StPO (vgl. PB, Bl. 87) vermag diese nicht zu ersetzen.

Da das Verfahren insoweit einzustellen ist, bedarf der Schuldspruch der Anpassung.“

Dem verschließt sich der Senat nicht. Er hat deshalb das Verfahren hinsichtlich der im Außenbereich der Diskothek begangenen Körperverletzung eingestellt und dies bei der Neufassung des Schuldspruchs berücksichtigt.

2. Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt von der Einstellung des Verfahrens im genannten Fall und dem dadurch bedingten Wegfall einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten unberührt. Der Senat schließt im Hinblick auf die Einsatzstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und mit Blick auf die übrigen in die Gesamtstrafe einzubeziehenden vier Einzelstrafen von sechs Monaten, acht Monaten, einem Jahr sowie einem Jahr und zwei Monaten aus, dass der Tatrichter ohne die entfallene Einzelstrafe eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.

Schäfer Eschelbach Appl Zeng Krehl

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