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2 StR 542/12

BUNDESGERICHTSHOF StR 542/12 BESCHLUSS vom 13. Februar 2013 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Februar 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 11. Mai 2012, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die beiden Gesamtstrafen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen unter Einbeziehung einer früheren Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten sowie wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon einmal in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus zwei weiteren Urteilen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt; außerdem hat es eine Maßregel angeordnet.

1. Die Rücknahme der Revision ist am 14. Februar 2013, somit erst nach Beschlussfassung des Senats eingegangen; sie hat daher keine Wirkung mehr.

2. Die Schuld- und Einzelstrafaussprüche weisen keinen Rechtsfehler auf; ebenso wenig der Maßregelausspruch. Insoweit ist die Revision unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

3. Die Gesamtstrafenaussprüche können nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat zum einen die in zwei früheren Verurteilungen verhängten Einzelstrafen nicht mitgeteilt. Zum anderen lassen sich anhand der Feststellungen die Zäsurzeitpunkte für die nachträgliche Gesamtstrafenbildung nicht überprüfen, weil hinsichtlich zweier Vorverurteilungen nicht mitgeteilt ist, ob, worauf die mitgeteilten Rechtskraftszeitpunkte hindeuten, gegen die amtsgerichtlichen Verurteilungen Berufungen eingelegt wurden und ob Berufungshauptverhandlungen stattgefunden haben.

Der neue Tatrichter wird daher die Gesamtstrafenbildung insgesamt neu vorzunehmen haben.

Fischer Krehl Appl Schmitt Ott

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