Paragraphen in XII ZB 341/13
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 117 | FamFG |
1 | 21 | GKG |
1 | 516 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 341/13 BESCHLUSS vom 3. Dezember 2014 in der Familiensache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Dezember 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Guhling beschlossen:
Die Antragstellerinnen werden, nachdem sie die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 26. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 16. Mai 2013 zurückgenommen haben, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt. Sie haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 117 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 516 Abs. 3 ZPO analog). Beschwerdewert: 2.498 €
Gründe: 1 Der Antrag der Antragstellerinnen, von der Erhebung der beim Bundesgerichtshof angefallenen Gerichtsgebühren abzusehen, ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die Nichterhebung von Kosten liegen nicht vor. 2 1. Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 FamGKG werden Kosten nicht erhoben, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Jedoch reicht ein leichter Verfahrensverstoß in der Regel nicht, um von der Erhebung der Kosten nach dieser Bestimmung abzusehen. Um zu verhindern, dass es zu einer Kette nicht endender Nichterhebungsverfahren kommt, verlangt die Rechtsprechung vielmehr einen schweren Verfahrensverstoß (Senatsbeschluss vom
4. Mai 2005 - XII ZR 217/04 - MDR 2005, 956 mwN zum gleichlautenden § 21 GKG; OLG Köln FamRZ 2014, 1800, 1801).
Ein Verfahrensverstoß liegt seitens des Oberlandesgerichts nicht vor. Es war nicht verpflichtet, die nur zugunsten der Antragsgegnerin zugelassene Rechtsbeschwerde ausdrücklich so zu bezeichnen. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass sich auch bei - wie hier - uneingeschränkter Zulassung des Rechtsmittels im Tenor eine wirksame Beschränkung aus den Entscheidungsgründen ergeben kann. Unzulässig ist es, die Zulassung auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu beschränken (Senatsbeschluss vom 7. November 2012 - XII ZB 229/11 FamRZ 2013, 109 Rn. 9 mwN).
2. Auch die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Satz 3 FamGKG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann bei Zurücknahme eines Antrages von der Erhebung der Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht. Die Bestimmung gilt auch bei Rücknahme eines Rechtsmittels (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Mai 2005 - XII ZR 217/04 - MDR 2005, 956).
Die - ausweislich des Hinweises vom 10. November 2014 vom Senat als zulässig erachtete - Zulassungsbeschränkung kann nur angenommen werden, wenn aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung mit ausreichender Klarheit hervorgeht, dass das Berufungs- bzw. Beschwerdegericht die Möglichkeit einer Nachprüfung im Rechtsmittelverfahren nur wegen eines abtrennbaren Teils seiner Entscheidung eröffnen wollte (Senatsbeschluss vom 7. November 2012 - XII ZB 229/11 - FamRZ 2013, 109 Rn. 10 mwN). Deswegen fehlt es hier an einer unverschuldeten Unkenntnis.
Dose Nedden-Boeger Weber-Monecke Guhling Schilling Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 09.01.2013 - 535 F 3308/12 OLG München, Entscheidung vom 16.05.2013 - 26 UF 347/13 -
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