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4 StR 531/18

BUNDESGERICHTSHOF StR 531/18 BESCHLUSS vom 15. Januar 2019 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung ECLI:DE:BGH:2019:150119B4STR531.18.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 15. Januar 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog einstimmig beschlossen:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 8. Mai 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Angeklagte an den Neben- und Adhäsionskläger Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 29. März 2018 zu zahlen hat und im Übrigen von einer Entscheidung über den Adhäsionsanspruch abgesehen wird.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es sie dazu verurteilt, an den Neben- und Adhäsionskläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 Euro nebst 5 % Zinsen über dem aktuellen Basiszinssatz seit dem 27. März 2018 zu bezahlen. Auf die Revision der Angeklagten war die Adhäsionsentscheidung im Zinsausspruch abzuändern und dahin zu ergänzen, dass im Übrigen von einer Entscheidung abgesehen wird.

1. Dem Neben- und Adhäsionskläger stehen Zinsen erst ab dem 29. März 2018 zu, weil sein Klageschriftsatz im Adhäsionsverfahren vom 27. März 2018 beim Landgericht am 28. März 2018 eingegangen ist (§ 404 Abs. 2 Satz 2 StPO) und nach § 187 Abs. 1 BGB Zinsen erst ab dem auf die Rechtshängigkeit des Zahlungsanspruchs folgenden Tag zugesprochen werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2018 – 4 StR 292/18, Rn. 2 mwN). Da das Landgericht die Schmerzensgeldforderung (mindestens 10.000 Euro) nicht in vollem Umfang zugesprochen hat, war das darin liegende Absehen von einer Entscheidung (§ 406 Abs. 1 Satz 3 StPO) zur Verdeutlichung in die Urteilsformel aufzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2018 – 5 StR 488/17, Rn. 14; Urteil vom 13. Mai 2003 – 1 StR 529/02, NStZ 2003, 565, 566).

2. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Sost-Scheible Bender Quentin Feilcke Bartel

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1 187 BGB
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