Paragraphen in 2 StR 239/22
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 239/22 BESCHLUSS vom 30. März 2023 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. März 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 19. Januar 2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte in Höhe eines Betrages von 2.220.000,00 Euro als Gesamtschuldner des Einziehungsbetrages haftet. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Franke Meyberg Krehl Schmidt Eschelbach Vorinstanz: Landgericht Köln, 19.01.2022 - 106 Js 2/20 323 KLs 15/21 ECLI:DE:BGH:2023:300323B2STR239.22.0
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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