• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

11 W (pat) 30/08

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 30/08

_______________________

(Aktenzeichen)

BESCHLUSS In der Beschwerdesache …

betreffend die Patentanmeldung 198 81 229.9 hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 27. Juni 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Höchst sowie der Richter v. Zglinitzki, Dipl.-Ing. Univ. Rothe und Dipl.-Ing. Univ. Hubert BPatG 152 08.05 beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B25F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. September 2008 aufgehoben und ein Patent mit den am 12. Juni 2013 eingegangenen Unterlagen, nämlich den Patentansprüchen 1 bis 18 und den Beschreibungsseiten 1 bis 41, sowie mit der Bezugszeichenaufstellung, Seiten 36 bis 40, und den Zeichnungen, Fig. 1 bis 28, jeweils gemäß der WO 99/07247 A2 erteilt.

Gründe I.

Die vorliegende Patentanmeldung ist eine PCT-Anmeldung vom 7. August 1998 in nationaler Phase, welche unter dem internationalen Aktenzeichen PCT/AT98/00184 angemeldet und als WO 99/07247 A2 am 18. Februar 1999 veröffentlicht wurde. Sie trägt die Bezeichnung:

" Funktionsteileträger, insbesondere Taschenmesser".

Die Prüfungsstelle für Klasse B 25 F des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Patentanmeldung durch Beschluss vom 19. September 2008 unter Bezugnahme auf den Prüfungsbescheid vom 22. Juli 2008 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Gegenstand des damals geltenden Anspruchs 1 durch den Stand der Technik nahegelegt und somit mangels erfinderischer Tätigkeit nicht gewährbar sei.

Im Prüfungsverfahren wurden die Druckschriften E1 GB 228 468 A E2 US 5 511 262 A E3 US 5 652 587 A E4 DE 68 04 861 U E5 US 5 511 261 A E6 WO 97/19856 A2 E7 DE 87 07 226 U1 in Betracht gezogen. In das Beschwerdeverfahren wurde darüber hinaus vom Senat die Druckschrift US 4 635 309 (E8) eingeführt (mit der Terminsladung vom 7. Mai 2013).

Gegen den Zurückweisungsbeschluss haben die Anmelder Beschwerde eingelegt. Sie begründen ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, dass beim Anmeldungsgegenstand im Vergleich zu den Gegenständen der Druckschriften E2 und E7 wegen der Integration der Funktionen Betätigung und Arretierung extrem wenig Platz beansprucht werde, wodurch für die Anordnung anderer Funktionsteile genügend Raum bleibe.

Die Anmelder haben auf einen Hinweis des Senats mit Schriftsatz vom 11. Juni 2013 neue Patentansprüche 1 bis 18 sowie einer überarbeitete Beschreibung eingereicht.

Die Anmelder beantragen sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B 25 F aufzuheben und ein Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 18 und den Beschreibungsseiten 1 bis 41, jeweils eingereicht mit Schriftsatz vom 11. Juni 2013, sowie der Bezugszeichenaufstellung gemäß S. 36 bis 40 der WO 99/07247 A2 und den Zeichnungen Fig. 1 bis 28 gemäß der WO 99/07247 A2 zu erteilen.

Der geltende Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut, hier wiedergegeben in gegliederter Form:

a) Funktionsteileträger, insbesondere Taschenmesser, mit zumindest zwei Funktionsteilen und einem Aufnahmekörper (1),

b) wobei der Aufnahmekörper (1) ein Zwischenelement (158) aus zwei um einen Abstand (159) voneinander distanzierten plattenförmigen Elementen (160) aufweist, die miteinander über bolzenförmig ausgebildete Verbindungselemente (163) verbunden sind und eine oder mehrere Schwenklagerungen (164) für die Funktionsteile (9) bilden, sodass die Funktionsteile (9) um die bolzenförmigen Verbindungselemente (163) aus dem Zwischenraum (162), in welchem sie in der Ruhelage angeordnet sind, in eine Gebrauchslage verschwenkt werden können, bei denen die Funktionsteile (9) über den Aufnahmekörper (1) bzw. dessen Außenumgrenzung vorragen,

c) wobei der Aufnahmekörper (1) eine auf den voneinander abgewandten Außenseiten (165) des Zwischenelementes (158) angeordnete Deckplatte (7) und Grundplatte (6) aufweist, die eine Basisplatte (169) und einen um diese umlaufenden Außensteg (170) umfasst,

d) wobei der Aufnahmekörper (1) zumindest zwei Aufnahmekammern für die Funktionsteile umfasst,

e) wobei einer der Funktionsteile ein Schreibgerät (128) ist, dessen Aufnahmekammer (8) in der Grundplatte (6) des Aufnahmekörpers (1) angeordnet und das aus einer innerhalb der Aufnahmekammer (8) befindlichen Ruhestellung in eine über den Aufnahmekörper (1) vorragende Gebrauchsstellung axial bewegbar ist,

f) wobei ein Betätigungselement (131) vorgesehen ist, welches das Schreibgerät (128) auswechselbar im Funktionsteileträger lagert,

g) wobei der Aufnahmekörper (1) in der Gebrauchsstellung des Schreibgerätes (128) dessen Griffstück bildet,

h) wobei der Aufnahmekörper (1) im Außensteg (170) seiner Grundplatte (6) mit einem axial verlaufenden Schlitz (147) und durch einen in den Schlitz (147) vorragenden Nocken (329) voneinander getrennte Arretierausnehmungen (152) versehen ist,

i) wobei eine Tiefe (216) der Arretierausnehmungen (152) größer ist als eine Höhe (218) des Nockens (329),

j) wobei das Betätigungselement (131) einen in der Aufnahmekammer (8) gelagerten Führungsteil (185) und einen gegenüber diesem biegeelastisch ausgebildeten Steg (151, 194) sowie eine Aufnahme (134) mit einer einen Arretierfortsatz (136) des Schreibgerätes (128) formschlüssig halternden Halteklaue (135) umfasst,

k) wobei der Steg (151, 194) den Schlitz (147) durchsetzt und in ein aus diesem herausragendes Griffelement (146) zum Bewegen des Schreibgerätes (128) endet, und l) wobei das Schreibgerät (128) in dessen Ruhe- und Gebrauchsstellung mittels dem in die Arretierausnehmung (152) selbsttätig einrastenden, biegeelastisch ausgebildeten Steg (151, 194) arretierbar und nach elastischer Verformung des Steges (151, 194) aus der Arretierausnehmung (152) heraus zwischen den Ruhe- und Gebrauchsstellungen in der Aufnahmekammer (8) verschiebbar ist,

m) wobei der Steg (151, 194) im Schlitz (147) zwischen den Arretierausnehmungen (152) entlang des Nockens (329) bewegbar ist.

Wegen des Wortlauts der geltenden nachgeordneten Ansprüche 2 bis 18, wegen weiterer Einzelheiten sowie des weiteren Vorbringens wird auf die Akten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nunmehr begründet.

A.

Die Patentanmeldung betrifft einen Funktionsteileträger, wie er in Anspruch 1 beschrieben ist, somit im Wesentlichen einen Funktionsteileträger mit zumindest zwei Funktionsteilen und einem Aufnahmekörper für die Funktionsteile, von denen eines ein Schreibgerät ist, das durch ein arretierbares Betätigungselement von einer Ruhe- in eine Gebrauchsstellung axial bewegbar ist (vgl. die geltende Beschreibung, S. 1, Z. 6 und 7 sowie den geltenden Anspruch 1).

Die Anmelder führen in der Beschreibung aus, dass aus dem Stand der Technik nach der WO 97/19856 A2 (E6) bereits ein Funktionsteileträger, insbesondere ein Aufnahmegehäuse für Gebrauchs- und/oder Verbrauchsgegenstände bekannt sei, welcher einen plattenförmigen Aufnahmekörper besitze, der eine oder mehrere Aufnahmekammern für Funktionsteile aufweise, welche zumindest bereichsweise von einer Grundplatte und/oder einer parallel zu dieser verlaufenden Deckplatte umgrenzt würden. Die Aufnahmekammern seien über Aufnahmeöffnungen von außen zugänglich, wobei in einer Aufnahmekammer ein als Schreibgerät ausgebildetes Funktionsteil angeordnet sei (vgl. die geltende Beschreibung, S. 1, Z. 9 bis 15). Nachteilig sei dabei aber, dass zum Gebrauch des Schreibgerätes dieses vollständig aus der Aufnahmekammer entfernt werden müsse, wodurch, aufgrund der wünschenswerten platzsparenden und damit kleinen Bauweise der Funktionsteile, insbesondere des Schreibgerätes, die Handhabung des Funktionsteiles vor allem beim Gebrauch erschwert sei. Darüber hinaus weise der bekannte Funktionsteileträger keine Lichtquelle auf, so dass eine Benutzung desselben bei ungenügenden Lichtverhältnissen nicht möglich sei, was einen Gebrauch in derartigen Situationen gänzlich unmöglich mache (vgl. die geltende Beschreibung, S. 1, Z. 16 bis 22).

Über weitere bekannte Gegenstände aus dem Stand der Technik hinaus offenbare derjenige der US 4 635 309 A (E8) ein Vielzweck-Werkzeug mit einer Klinge und einem Schreibgerät, die beide zusammen über einen Schieber in einem Griffgehäuse ein- und ausschiebbar gelagert seien (vgl. die geltende Beschreibung, S. 3, Z. 25 bis 27).

Als Aufgabe ist angegeben, einen Funktionsteileträger, insbesondere ein Taschenmesser mit einem ein- und ausschiebbaren Schreibgerät zu schaffen, der die Handhabung der Funktionsteile, insbesondere des Schreibgerätes, während des Gebrauchs erleichtert (vgl. geltende Beschreibung, S. 4, Z. 1 bis 4).

Der mit der Lösung dieser Aufgabe betraute Fachmann ist ein Fachhochschulingenieur des Maschinenbaus mit Erfahrungen in der Konstruktion von Handwerkzeugen.

B.

1. Das Patentbegehren ist zulässig. Der geltende Anspruch 1 basiert auf dem Anspruch 1, auf der Beschreibung, S. 21 bis 25 und S. 33 sowie auf den Fig. 15 bis 17 der als ursprünglichen Offenbarung geltenden WO 99/07247 A2. Die geltenden Ansprüche 2 bis 18 basieren auf den Ansprüchen 5, 10 bis 15, 23 bis 25, 16, 19, 20, 22, 26, 27 und 29 der WO 99/07247 A2. Die geltenden Ansprüche sind somit ursprünglich offenbart und daher zulässig. Die geltende Beschreibung entspricht der nach der WO 99/07247 A2 mit ergänzenden Angaben zum Stand der Technik sowie mit den üblichen Anpassungen an die Fassung der geltenden Patentansprüche.

2. Der offensichtlich gewerblich anwendbare Funktionsteileträger nach Anspruch 1 ist neu, da keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften einen Funktionsteileträger mit allen Merkmalen des geltenden Anspruchs 1 offenbart.

Die Gegenstände der Druckschriften E3 und E5 weisen schon kein Schreibgerät gemäß den Merkmalen e) bis m) auf.

Den Gegenständen der Druckschriften E1, E2, E4 und E6 bis E8 fehlt jeweils zumindest das Teilmerkmal des Merkmals j), wonach das Betätigungselement eine Aufnahme mit einer einen Arretierfortsatz des Schreibgerätes formschlüssig halternden Halteklaue umfasst.

3. Der Gegenstand nach Anspruch 1 beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit.

Die nächstkommende Druckschrift E8 betrifft ein Vielzweck-Handwerkzeug (multiple use hand tool, vgl. die Bezeichnung). Sie offenbart einen Funktionsteileträger (Mehrfachwerkzeughalter 10, multiple tool holder) mit zumindest zwei Funktionsteilen (Gebrauchsmesserklinge 46, utility knife blade, Markierungskreide 58, marking crayon) und einem Aufnahmekörper (rohrförmiges Gehäuse 12, tubular housing), Merkmal a) des geltenden Anspruchs 1, vgl. Fig. 1 und 2 sowie Sp. 1, Z. 64 bis Sp. 2, Z. 2 sowie Sp. 2, Z. 46 bis 50 und Z. 54 bis 59. Der Funktionsteileträger der E8 umfasst eine nicht näher bezeichnete Aufnahmekammer für die Funktionsteile 46, 58, Merkmal d), vgl. Fig. 1 und Sp. 1, Z. 64 bis Sp. 2, Z. 2. Einer der Funktionsteile ist ein Schreibgerät 58, dessen Aufnahmekammer im rohrförmigen Gehäuse angeordnet ist und das aus einer innerhalb der Aufnahmekammer befindlichen Ruhestellung in eine über den Aufnahmekörper 12 vorragende Gebrauchsstellung axial bewegbar ist, Merkmal e), vgl. Fig. 1 und 2 sowie Sp. 4, Z. 9 bis 12 und 20 bis 25. Der Funktionsteileträger der E8 besitzt ein Betätigungselement (Anschlagarm 70, stop arm, Finger 72, finger und Taste 74, button), welches das Schreibgerät 58 auswechselbar im Funktionsteileträger lagert, Merkmal f), vgl. Fig. 6 und 7 sowie Sp. 4, Z. 9 bis 18. Hierbei bildet der Aufnahmekörper 12 in der Gebrauchsstellung des Schreibgerätes 58 dessen Griffstück, Merkmal g), vgl. Fig. 2. Der Aufnahmekörper 12 ist mit einem axial verlaufenden Schlitz (verlängerte Ausnehmung 20, elongated slot) und mit durch zwei in den Schlitz 20 vorragende nicht näher bezeichnete Nocken voneinander getrennte Arretierausnehmungen (Ausklinkungen 24, 26, 28, notches) versehen, Merkmal h), vgl. Fig. 1 und 2 sowie Sp. 2, Z. 19 bis 23. Hierbei sind die Tiefen der Arretierausnehmungen 24, 26, 28 größer als die jeweilige Höhe der Nocken, Merkmal i), vgl. Fig. 1 und 2. Das Betätigungselement 70, 72, 74 umfasst einen in der Aufnahmekammer gelagerten Führungsteil (Gleitstück 38, slide member) und einen gegenüber diesem biegeelastisch ausgebildeten Steg (Anschlagarm 70, stop arm, Finger 72, finger) sowie eine Aufnahme mit das Schreibgerät 58 halternden Halteklauen 54, 56, grips Merkmal j), vgl. Fig. 6 und 7 sowie Sp. 3, Z. 26 bis 37 und Sp. 4, Z. 9 bis 20. Der Steg 70, 72 durchsetzt den Schlitz 20 und endet in ein aus diesem Schlitz 20 herausragendes Griffelement (Taste 74, button) zum Bewegen des Schreibgerätes 58, Merkmal k), vgl. Fig. 7 sowie Sp. 3, Z. 52 bis 65. Das Schreibgerät 58 ist in dessen Ruhe- und Gebrauchsstellung mittels dem in die Arretierausnehmung 24 selbsttätig einrastenden, biegeelastisch ausgebildeten Steg 70, 72 arretierbar und nach elastischer Verformung des Steges 70, 72 aus der Arretierausnehmung 24 heraus zwischen den Ruhe- und Gebrauchsstellungen in der Aufnahmekammer verschiebbar, Merkmal l), vgl. Fig. 2 sowie Sp. 3, Z. 26 bis 37 und Sp. 4, Z. 2 bis 8. Hierbei ist der Steg 70, 72 im Schlitz 20 zwischen den Arretierausnehmungen 24, 26 entlang der zwischen diesen beiden angeordneten Nocken bewegbar, Merkmal m), vgl. Fig. 2 sowie Sp. 4, Z. 2 bis 8.

Von dem Funktionsteileträger der Druckschrift E8 unterscheidet sich somit derjenige gemäß Anspruch 1 durch folgende Merkmale:

a) Gemäß den Merkmalen b) und c) umfasst der Aufnahmekörper ein Zwischenelement, mehrere Schwenklagerungen sowie eine Deckund eine Grundplatte,

b) gemäß Merkmal d) sind zumindest zwei statt einer Aufnahmekammer angeordnet,

c) gemäß Merkmal e) ist die Aufnahmekammer in der Grundplatte angeordnet,

d) gemäß Merkmal h) ist der Außensteg der Grundplatte mit dem Schlitz versehen und nur ein in den Schlitz vorragender Nocken angeordnet,

e) gemäß Merkmal j) haltert die Halteklaue den Arretierfortsatz des Schreibgerätes formschlüssig.

Zwar wird sich der Fachmann, ausgehend von dem Funktionsteileträger der Druckschrift E8, bei der Lösung der anmeldungsgemäßen Aufgabe auf dem Fachgebiet umsehen und dabei problemlos auf die Druckschrift E6 stoßen. Sie betrifft ein plattenförmiges Aufnahmegehäuse für Gebrauchs- und/oder Verbrauchsgegenstände, vgl. die Bezeichnung, und offenbart einen Funktionsteileträger (Aufnahmegehäuse 1), dessen Aufnahmekörper mehrere separate Aufnahmekammern 8 für jeweils ein Funktionsteil (Messer 15, Feile 22, Schere 26, Pinzette 33, Zahnstocher 34) umfasst, vgl. Fig. 1 und Beschreibung, S. 9, vorletzter Abs. bis S. 11, Abs. 2. Aus dieser Lehre, nämlich der Anordnung einer separaten Aufnahmekammer pro Funktionsteil, erkennt er automatisch, dass er auch nur zwei Arretierausnehmungen (und damit auch nur einen Nocken) braucht, um das jeweilige Funktionsteil in einer Ruhe- und in einer Gebrauchsstellung zu fixieren. Somit wird der Fachmann zur Anordnung zweier statt einer Aufnahmekammer gemäß Merkmal d) und zur entsprechenden Anordnung nur eines in den Schlitz vorragenden Nockens gemäß Merkmal h) angeregt.

Auch sind Schwenklagerungen für Funktionsteile an sich aus dem Stand der Technik bekannt, vgl. die Druckschrift E1, Fig. 1 bis 3, Pos. 8.

Allerdings ist dem gesamten im Verfahren befindlichen Stand der Technik nicht zu entnehmen, ein Zwischenelement mit Schwenklagerungen und einer Deck- und einer Grundplatte anzuordnen und weiterhin den Arretierfortsatz des Schreibgerätes formschlüssig zu haltern, wodurch aufgabengemäß die Handhabung der Funktionsteile während des Gebrauchs erleichtert wird.

Da auch kein Hinweis darauf vorliegt, dass sich diese Maßnahmen aus dem durchschnittlichen Fachwissen ergäben, beruht der Funktionsteileträger nach Anspruch 1 auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der Funktionsteileträger nach Anspruch 1 ist daher patentfähig.

4. Die Unteransprüche 2 bis 18 betreffen vorteilhafte und nicht selbstverständliche Ausgestaltungen des Funktionsteileträgers gemäß dem geltenden Anspruch 1 und ihre Gegenstände sind daher zusammen mit dem geltenden Anspruch 1 patentfähig.

Dr. Höchst v. Zglinitzki Rothe Hubert Me

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist das Bundespatentgericht. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 11 W (pat) 30/08

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph

Original von 11 W (pat) 30/08

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 11 W (pat) 30/08

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum