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15 W (pat) 12/14

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 12/14

_______________________

(Aktenzeichen)

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung …

(hier: Verfahrenskostenhilfe) …

hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 17. August 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Feuerlein und der Richter Heimen, Dr. Wismeth und Dr. Freudenreich beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

BPatG 152 08.05 Gründe I.

Der Antragssteller hat unter dem 10. Mai 2012 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA), eingegangen am 12. Mai 2012, einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe betreffend das Patent Nr. … mit der Bezeichnung

„…

…“ gestellt.

Die am selben Tag eingereichte Patentanmeldung benannte als Erfinder den Antragsteller und Anmelder sowie die F…, U… in P…, Leitung: Herr H… in P… Mit Schriftsatz vom 22. Mai 2013 zog der Antragsteller diese Benennung als Miterfinder zunächst zurück.

Der Antragssteller hat während des patentamtlichen Verfahrens mehrere, jeweils aktualisierte Erklärungen über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht. Des Weiteren reichte er Belege betreffend die finanzielle Unterstützung durch seine in I… lebende Familie sowie einen Miteigentumsanteil an einer von seiner Schwester bewohnten Wohnung in M… / I… ein.

Durch Beschluss vom 10. Dezember 2013 hat die im Beschluss fälschlich als Prüfungsstelle bezeichnete Patentabteilung 41 des DPMA den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Patentabteilung ausgeführt, der Antragsteller habe seine Bedürftigkeit nicht hinreichend nachgewiesen, insbesondere seien die Unterlagen hinsichtlich seines Anteils am vorgenannten Immobilieneigentum unzureichend.

Der Beschluss wurde dem Antragsteller erstmals am 13. Dezember 2013 mittels Postzustellungsurkunde zugestellt. Nach Mitteilung einer Adressänderung hat die Patentabteilung den ablehnenden Bescheid unter dem 2. Januar 2015 nochmals mit Hinweis auf die Rechtsmittelfristen mittels Einschreiben durch Übergabe übersandt und in dem Anschreiben mitgeteilt, „dass mit Zugang des in der Anlage beigefügten Schreibens etwaige darin genannte Fristen zu laufen beginnen“. Daraufhin hat der Antragsteller spätestens mit Schreiben vom Januar 2014, eingegangen am Montag, den 3. Februar 2014 sinngemäß Beschwerde eingelegt.

Zur Begründung trägt er vor, sein ¼-Miteigentumsanteil an der betreffenden Wohnung in M… sei wirtschaftlich nicht verwertbar, Mieteinnahmen kämen ihm ebenfalls nicht zugute. Im Übrigen werde er finanziell weiterhin von seinen Eltern unterstützt.

Mit weiterer Eingabe vom 11. Februar 2015 übersandte der Antragsteller eine ergänzte Erfinderbenennung, wonach Herr H… in P…, Herr V… in P…, Herr Prof. H1… in P…, die U… in P…, Fakultät Naturwissenschaften sowie der nach Angaben des Antragstellers bereits verstorbene Prof. K… neben dem Antragsteller Miterfinder seien. Zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der von ihm benannten Miterfinder machte er wiederum keine Angaben.

Der Antragsteller hat sinngemäß beantragt,

den Beschluss der Patentabteilung 41 vom 26. August 2013 aufzuheben und ihm Verfahrenskostenhilfe für das Anmeldeverfahren zu bewilligen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist statthaft (§ 135 Abs. 3 PatG), insbesondere fristgemäß erhoben. Dem anwaltlich nicht vertretenen Antragsteller ist insoweit Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist zu bewilligen (§ 123 PatG), weil durch die erneute Zustellung des angefochtenen Beschlusses mit dem oben genannten Hinweis, beim Antragsteller ein Irrtum über den tatsächlichen Fristlauf erregt werden konnte. Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, denn das Deutsche Patent- und Markenamt hat den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zu Recht zurückgewiesen.

Nach § 130 Abs. 1 Satz 1 PatG, §§ 114 ff. ZPO wird im Patenterteilungsverfahren auf Antrag Verfahrenskostenhilfe gewährt, wenn der Antragsteller bedürftig ist und wenn hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents besteht.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Denn die Voraussetzung der Bedürftigkeit muss nicht nur beim Antragsteller, sondern bei sämtlichen Anmeldern (§ 130 Abs. 3 PatG), oder, sofern der Anmelder nicht der Erfinder ist, auch beim Erfinder vorliegen (§ 130 Abs. 4 PatG). Für den hier vorliegenden Fall, dass der Antragsteller neben sich selbst als Erfinder auch weitere natürliche Personen als Miterfinder benannt hat, kann insoweit nichts anderes gelten (vgl. Schulte, PatG, 9. Aufl., § 130, Rn. 17). Da der Antragsteller zuletzt, mit Schriftsatz vom 11. Februar 2015, zudem die Zahl der benannten Miterfinder nochmals erweitert hat, kommt es auf die Frage, ob der Antragsteller die ursprüngliche Benennung als Miterfinder zwischenzeitlich einseitig widerrufen konnte, nicht mehr an. Ebenso kann offen bleiben, ob in der ursprünglichen Anmeldung eine natürliche Person als Erfinder benannt wurde. Weil somit der Antragsteller im Verfahren weitere natürliche Personen als Miterfinder angegeben hat, sind deshalb bei der Frage der Bedürftigkeit auch deren wirtschaftliche und persönliche Verhältnisse maßgebend.

Der Antragsteller hat sich trotz gerichtlichen Hinweises (s. Vfg. v. 20. Mai 2015, Bl. 116 GA), dass es für die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe maßgeblich (auch) auf die Darlegung der Bedürftigkeit der Miterfinder ankommt, nicht dazu geäußert, insbesondere keine Angaben zu deren wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen gemacht. Der Antragsteller hat schon im patentamtlichen Verfahren zum Ausdruck gebracht, dass er die „Miterfinder“ ohne deren Wissen benannt habe und er ihnen deshalb eine Offenlegung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zumuten könne. Ob der Antragsteller die oben genannten Personen lediglich aus ideellen Gründen in die Patentanmeldung aufgenommen hat, oder die Personen einen maßgeblichen Anteil an der Erfindung hatten und somit zutreffend als Miterfinder benannt wurden, kann mangels entsprechender Darlegung im vorliegenden Verfahrenskostenhilfeverfahren nicht festgestellt werden und kann auch dahinstehen. Der Antragsteller hat sich an seiner Erklärung festhalten zu lassen, dass die Benennung als Miterfinder insoweit zutreffend ist.

Die beantragte Verfahrenskostenhilfe ist schon aus diesen Gründen zurückzuweisen, ohne dass es auf die weitere Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers und deren Nachweis ankommt.

Soweit der Antragsteller in diversen Schreiben Vorschläge unterbreitet hat, auf welche verschiedenen Gebühren die von ihm in der Vergangenheit geleisteten Zahlungen angerechnet werden sollen, ist dies für das vorliegende Beschwerdeverfahren unerheblich.

Feuerlein Heimen Wismeth Freudenreich prö

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