• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

4 StR 321/16

BUNDESGERICHTSHOF StR 321/16 BESCHLUSS vom 17. August 2016 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person u.a.

ECLI:DE:BGH:2016:170816B4STR321.16.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. August 2016 beschlossen:

1. Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 12. April 2016 zu gewähren, wird verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen (§ 349 Abs. 1 StPO).

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit einem am 10. Juni 2016 beim Landgericht eingegangenen Verteidigerschriftsatz hat der Angeklagte unter Hinweis auf ein Versehen des Verteidigers die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision beantragt und Revision eingelegt.

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht vorliegen.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auf Antrag demjenigen zu gewähren, der ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten (§ 44 Satz 1 StPO). Der Antrag ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO); innerhalb der Wochenfrist muss der Antragsteller auch Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses machen. Entscheidend für den Fristbeginn ist dabei der Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Angeklagten (BGH, Beschluss vom 29. Januar 2013 – 4 StR 320/12, NStZ 2013, 474; Beschluss vom 13. September 2005 – 4 StR 399/05, NStZ 2006, 54, 55). Dies gilt selbst dann, wenn der Verteidiger ein eigenes Verschulden geltend macht, das dem Angeklagten nicht zuzurechnen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Januar 2013 – 4 StR 320/12, NStZ 2013, 474; Beschluss vom 4. August 2010 – 2 StR 365/10).

Diesen Voraussetzungen wird der Wiedereinsetzungsantrag nicht gerecht. Denn er verhält sich nicht dazu, wann der Angeklagte Kenntnis davon erlangt hat, dass noch keine Revision eingelegt ist. Die Wahrung der Frist des § 45 Abs. 1 StPO ist auch nicht nach der Aktenlage offensichtlich. Danach wurde von Seiten des Landgerichts bereits am 3. Mai 2016 die Übersendung einer Urteilsabschrift mit Rechtskraftvermerk sowohl an den Verteidiger als auch an den Angeklagten verfügt. Diese Verfügung wurde noch am selben Tage ausgeführt. Einen Hinweis darauf, dass die Urteilsabschrift dem Angeklagten nicht zugegangen sein könnte, enthält die Akte nicht.

2. Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil sie nicht binnen Wochenfrist eingelegt worden ist (§ 341 Abs. 1 StPO).

Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Quentin

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 4 StR 321/16

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
3 45 StPO
1 44 StPO
1 341 StPO
1 349 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 44 StPO
3 45 StPO
1 341 StPO
1 349 StPO

Original von 4 StR 321/16

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 4 StR 321/16

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum