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I ZB 50/24

BUNDESGERICHTSHOF I ZB 50/24 BESCHLUSS vom 16. Juni 2025 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren ECLI:DE:BGH:2025:160625BIZB50.24.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juni 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler und die Richterinnen Dr. Schwonke, Pohl und Wille beschlossen:

Der Antrag der Antragstellerin auf Ergänzung der Entscheidungsformel im Senatsbeschluss vom 24. April 2025 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 20. Mai 2025 beantragt, den ihr am 12. Mai 2025 zugestellten Senatsbeschluss vom 24. April 2025 in der Entscheidungsformel dahingehend zu ergänzen, dass die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung "auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens" an das Bundespatentgericht zurückverwiesen wird. Diesen Antrag hat sie damit begründet, die beantragte Ergänzung der Entscheidungsformel diene dazu, spätere Unklarheiten über die Kostentragungspflicht zu vermeiden.

II. Der Antrag hat keinen Erfolg.

1. Der Antrag ist zulässig.

a) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist gemäß § 321 Abs. 1 ZPO auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen. Die nachträgliche Entscheidung muss nach § 321 Abs. 2 ZPO binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

b) Zwar enthalten die Vorschriften des Markengesetzes über das Rechtsbeschwerdeverfahren weder eine entsprechende ausdrückliche Regelung noch eine direkte Verweisung auf diese Vorschrift. In § 88 Abs. 1 MarkenG sind lediglich die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen, über Prozessbevollmächtigte und Beistände, über Zustellungen von Amts wegen, über Ladungen, Termine und Fristen und über Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für entsprechend anwendbar erklärt.

Diese Aufzählung ist jedoch nicht abschließend. Neben den genannten Vorschriften kommt auch die entsprechende Anwendung weiterer Verfahrensvorschriften in Betracht, zu denen insbesondere die Vorschriften über das Beschwerdeverfahren gehören, soweit sie durch die vorrangige Verweisung in § 88 MarkenG oder die Besonderheiten des Rechtsbeschwerdeverfahrens nicht ausgeschlossen sind. Zu den im Rechtsbeschwerdeverfahren danach entsprechend anwendbaren Vorschriften gehört insbesondere § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG, der eine allgemeine Verweisung auf die Vorschriften unter anderem der Zivilprozessordnung enthält (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 1999 - I ZA 1/98, GRUR 1999, 998 [juris Rn. 7] = WRP 1999, 939 - Verfahrenskostenhilfe).

Weder die Besonderheiten des Rechtsbeschwerdeverfahrens noch diejenigen des markenrechtlichen Beschwerdeverfahrens vor dem Bundespatentgericht sprechen dagegen, entsprechend § 321 Abs. 1 ZPO eine Ergänzung der Entscheidungsformel im Kostenpunkt zuzulassen, sofern der Kostenpunkt ganz oder teilweise übergangen worden ist.

c) Die Antragstellerin hat den Antrag auf Ergänzung der Entscheidungsformel innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 321 Abs. 2 ZPO gestellt.

2. Der Ergänzungsantrag der Antragstellerin ist jedoch unbegründet, weil der Senat den Kostenpunkt nicht übergangen hat.

a) Der Senat hat mit dem Beschluss vom 24. April 2025, mit dem er den Beschluss des 29. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 19. Juni 2024 aufgehoben und die Sache gemäß § 89 Abs. 4 Satz 1 MarkenG zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen hat, zwar nicht ausdrücklich über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens entschieden.

b) Dies war jedoch auch nicht erforderlich. Die Kostenentscheidung folgt im Streitfall aus dem Gesetz.

aa) Sind an dem Verfahren - wie vorliegend - mehrere Personen beteiligt, ergibt sich die Kostenentscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren aus § 90 Abs. 1 MarkenG, wenn die Rechtsbeschwerde Erfolg hat. Bleibt die Rechtsbeschwerde erfolglos, folgt die Kostenentscheidung aus § 90 Abs. 2 Satz 1 MarkenG (vgl. hierzu Meiser in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 90 Rn. 2 f. und Rn. 10 f.; Seiler in Ekey/Bender/Fuchs-Wissemann, Markenrecht, 4. Aufl., § 90 MarkenG Rn. 2).

bb) Da die Rechtsbeschwerde im Streitfall erfolgreich war, ergibt sich die Kostenentscheidung aus § 90 Abs. 1 MarkenG.

(1) Nach § 90 Abs. 1 Satz 1 MarkenG kann der Bundesgerichtshof bestimmen, dass die Kosten des Verfahrens einschließlich der den Beteiligten erwachsenen Kosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Wahrung der Ansprüche und Rechte notwendig waren, einem Beteiligten ganz oder teilweise zur Last fallen, wenn dies der Billigkeit entspricht. Die Vorschrift des § 90 Abs. 1 Satz 2 sieht eine solche Billigkeitsentscheidung auch für den Fall der Rücknahme der Rechtsbeschwerde oder anderer Rücknahmeerklärungen vor, die zur Erledigung der Hauptsache führen. Soweit eine Bestimmung über die Kosten nicht getroffen wird, trägt nach § 90 Abs. 1 Satz 3 MarkenG jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst.

(2) Da der Senat eine Billigkeitsentscheidung nach § 90 Abs. 1 Satz 1 über die Kosten nicht getroffen hat, bleibt es bei dem Grundsatz, dass jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst trägt (§ 90 Abs. 1 Satz 3 MarkenG). Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat in diesem Fall der Rechtsbeschwerdeführer zu tragen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 GKG). Eine ausdrückliche Kostenentscheidung in dem Beschluss über die Rechtsbeschwerde ist hierzu nicht erforderlich (Büscher in Büscher/ Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 90 MarkenG Rn. 4). Eine Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung "auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens", wie sie die Antragstellerin mit ihrem Antrag auf Ergänzung der Entscheidungsformel begehrt, kam deshalb nicht in Betracht.

(3) Soweit der Senat im Einzelfall in markenrechtlichen Rechtsbeschwerdeverfahren eine Zurückverweisung an das Bundespatentgericht auch im Kostenpunkt ausgesprochen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2006 - I ZB 96/05, GRUR 2006, 850 = WRP 2006, 1121 - FUSSBALL WM 2006), war dies durch die Besonderheiten des dortigen Rechtsbeschwerdeverfahrens bedingt.

Im Streitfall wäre eine solche Zurückverweisung überflüssig, weil das Bundespatentgericht im Falle einer Zurückverweisung im Kostenpunkt eine Entscheidung nicht nach der für das Beschwerdeverfahren geltenden Vorschrift des § 71 MarkenG, sondern nach § 90 MarkenG zu treffen hätte (vgl. BPatG, GRUR 2007, 507 [juris Rn. 16 bis 19], vgl. hierzu Meiser in Ströbele/Hacker/ Thiering aaO § 90 Rn. 10) und - da der Senat von einer Billigkeitsentscheidung abgesehen hat - § 90 Abs. 1 Satz 3 MarkenG zur Anwendung bringen müsste.

Koch Löffler Schwonke Pohl Wille Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 19.06.2024 - 29 W (pat) 24/17 -

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10 90 MarkenG
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