Paragraphen in 4 StR 545/19
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
3 | 356 | StPO |
1 | 349 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 349 | StPO |
3 | 356 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 545/19 BESCHLUSS vom 29. Januar 2020 in der Strafsache gegen wegen Totschlags hier: Anhörungsrüge ECLI:DE:BGH:2020:290120B4STR545.19.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2020 gemäß § 356a StPO beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2019 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 24. Mai 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seinem als Anhörungsrüge zu behandelnden Schreiben vom 13. Januar 2020, hier eingegangen am 22. Januar 2020.
Der Rechtsbehelf ist bereits unzulässig, da der Verurteilte es unterlässt, den Zeitpunkt der für den Lauf der Wochenfrist nach § 356a Satz 2 StPO maßgeblichen Kenntnisnahme glaubhaft zu machen. Er wäre zudem unbegründet, da keine Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 356a Satz 1 StPO) vorliegt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung zum Nachteil des Verurteilten weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.
Sost-Scheible Quentin Cierniak Feilcke Bender Vorinstanz: Dortmund, LG, 24.05.2019 ‒ 400 Js 351/18 39 Ks 13/18
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
3 | 356 | StPO |
1 | 349 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 349 | StPO |
3 | 356 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen