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III R 46/13

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 3.7.2014, III R 46/13 Kindergeld für nicht verheiratete Tochter mit eigenem Kind Tatbestand I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Vater einer im Mai 1989 geborenen Tochter (T), die sich bis August 2012 in einer Ausbildung zur Friseurin befand. T ist Mutter eines im Dezember 2010 geborenen Kindes. Der Kläger beantragte im April 2012 Kindergeld für T. Die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) lehnte den Antrag durch Bescheid vom 25. Juni 2012 ab, weil nicht geprüft werden könne, ob T gegen den Vater ihres Kindes einen Unterhaltsanspruch nach § 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) habe, der einer Berücksichtigung der T als Kind entgegenstehe. Der dagegen gerichtete Einspruch des Klägers hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 13. August 2012).

Das Finanzgericht (FG) gab der anschließend erhobenen Klage statt und verpflichtete die Familienkasse, dem Kläger Kindergeld für T für den Zeitraum April 2012 bis August 2012 zu gewähren. Es war der Ansicht, nach der ab dem Jahr 2012 geltenden Rechtslage komme es auf etwaige Unterhaltsansprüche der T gegenüber dem Kindsvater nicht mehr an.

Zur Begründung der Revision trägt die Familienkasse vor, trotz der zum 1. Januar 2012 eingetretenen Rechtsänderung sei kein Kindergeld für eine Tochter zu gewähren, die gegenüber dem Vater ihres Kindes einen vorrangigen Unterhaltsanspruch habe.

Die Familienkasse beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Streitsache an das FG zurückzuverweisen.

Der Kläger beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Entscheidungsgründe II. Die Revision ist unbegründet und wird daher zurückgewiesen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG hat zu Recht entschieden, dass ein etwaiger Unterhaltsanspruch der T gegenüber dem Vater ihres Kindes dem Anspruch des Klägers auf Kindergeld nicht entgegensteht.

1. Dem Kläger steht nach dem Wortlaut der §§ 32, 62 ff. des Einkommensteuergesetzes (EStG) Kindergeld für die im Mai 1989 geborene T zu, die sich in Berufsausbildung befand und noch keine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen hat (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG i.d.F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011, BGBl I 2011, 2131). Die Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes ist nach dem Gesetzeswortlaut --im Gegensatz zu der bis Ende 2011 geltenden Rechtslage-- ohne Bedeutung.

Der Senat hat in dem Urteil vom 17. Oktober 2013 III R 22/13 (BFHE 243, 246, BStBl II 2014, 257) entschieden, dass die Verheiratung eines Kindes seiner Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG nicht entgegensteht, weil hierfür keine typische Unterhaltssituation vorausgesetzt wird. Der Unterhaltsanspruch eines verheirateten Kindes gegen seinen Ehegatten ist für den Anspruch auf Kindergeld ohne Belang. Entsprechendes gilt für den Unterhaltsanspruch einer nicht verheirateten Tochter, für die Kindergeld begehrt wird, gegen den Vater ihres Kindes nach § 1615l BGB. Die Bezüge, die aufgrund eines derartigen Anspruchs einer nicht behinderten Tochter zufließen, bleiben nach der ab dem Jahr 2012 geltenden Rechtslage außer Betracht.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 1, § 135 Abs. 2 FGO.

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2 1615 BGB
2 32 EStG
1 126 FGO
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