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XI ZB 12/22

BUNDESGERICHTSHOF XI ZB 12/22 BESCHLUSS vom 12. September 2022 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2022:120922BXIZB12.22.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2022 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger und den Richter Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Dauber, Ettl und Dr. Allgayer beschlossen:

Die Musterbeklagte zu 1, die M. zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt.

GmbH, wird Es ist folgende Mitteilung zur Bekanntmachung im Klageregister zu veranlassen:

Gegen den Musterentscheid des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 1. April 2022 (13 Kap 1/21), ist beim Bundesgerichtshof (XI ZB 12/22) durch den Musterkläger Rechtsbeschwerde eingelegt worden.

Gründe:

I.

Der verfahrensgegenständliche Musterentscheid ist dem Musterkläger am 4. April 2022 zugestellt und am 13. Mai 2022 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Gegen den Musterentscheid hat der Musterkläger Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsbeschwerde ist am 2. Mai 2022 eingegangen.

II.

Nach Anhörung des Musterklägers und der Musterbeklagten wird die Musterbeklagte zu 1 nach billigem Ermessen zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt (§ 21 Abs. 1 Satz 2 KapMuG). Die Musterbeklagten zu 2, 3 und 5 sind dem Rechtsbeschwerdeverfahren bereits auf Seiten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin beigetreten. Die Musterbeklagte zu 6 ist nur dann weiterhin am Rechtsbeschwerdeverfahren zu beteiligen, wenn sie innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 1 KapMuG dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf Seiten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin beitritt. Der Beitritt ist innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 2 KapMuG zu begründen. Gegenüber den Musterbeklagten zu 2, 3 und 5 ist diese Frist auf Antrag um zwei Monate verlängert worden.

III.

Die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG erforderliche Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde hat zu erfolgen, sobald gegen den Musterentscheid Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterverfahrens (§ 20 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 1 KapMuG) in der gesetzlichen Form und Frist (§ 575 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden ist und der Rechtsbeschwerdeführer auch beschwert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2012 - XI ZB 12/12, WM 2012, 2092 Rn. 9 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Die Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde ist mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zu veranlassen. Sie erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung im Klageregister des Bundesanzeigers (§ 20 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2, § 11 Abs. 2 Satz 2 KapMuG).

Ellenberger Ettl Matthias Frau RinBGH Dr.Dauber hat Urlaub und kann desdeswegen nicht unterschreiben.

Ellenberger Allgayer Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 14.12.2017 - 305 OH 17/17 OLG Hamburg, Entscheidung vom 01.04.2022 - 13 Kap 1/21 -

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