Paragraphen in VI ZR 486/20
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Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 552 | ZPO |
1 | 97 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 486/20 BESCHLUSS vom 26. Juli 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:260721BVIZR486.20.0 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2021 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen Dr. Oehler und Müller sowie die Richter Dr. Klein und Böhm beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Bamberg vom 20. Februar 2020 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Streitwert: bis 30.000 €
Gründe:
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision ist gemäß § 552a Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht (mehr) vorliegen und das Rechtsmittel auch keine Aussicht auf Erfolg hat. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 18. Mai 2021 Bezug genommen (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO). Die im Anschluss an den Hinweis des Senats erfolgten Ausführungen der Revision im Schriftsatz vom 16. Juli 2021 geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Seiters Oehler Klein Böhm Vorinstanzen:
LG Coburg, Entscheidung vom 21.02.2019 - 15 O 449/18 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 20.02.2020 - 1 U 98/19 - Müller
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Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 552 | ZPO |
1 | 97 | ZPO |
1 | 522 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 97 | ZPO |
1 | 522 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
2 | 552 | ZPO |
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