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2 StR 143/13

BUNDESGERICHTSHOF StR 143/13 BESCHLUSS vom 14. August 2013 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. August 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 15. Juni 2012, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben a) im Fall II. 21. der Urteilsgründe; b) im Gesamtstrafenausspruch.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen, wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Seine auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die von dem Landgericht getroffenen Feststellungen belegen im Fall II. 21. der Urteilsgründe eine Beihilfehandlung des Angeklagten nicht.

Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte im Fall II. 19. der Urteilsgründe beim Aufbau der Plantage die elektrischen Arbeiten vorgenommen hat. Diese Unterstützungshandlung rechtfertigt seine Verurteilung wegen Beihilfe nur hinsichtlich der im Dezember 2010 erfolgten ersten Ernte auf der Plantage (Fall II. 19.). Eine eigenständige Beihilfehandlung des Angeklagten für die zweite Ernte auf dieser Plantage im Februar 2011 (Fall II. 21.) ist hingegen nicht belegt.

Da nicht auszuschließen ist, dass das Landgericht zur Tatbeteiligung des Angeklagten im Fall II. 21. noch weitergehende Feststellungen treffen kann, weist der Senat die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurück. Aufgrund des Wegfalls der im Fall II. 21. verhängten Einzelstrafe war zugleich der Gesamtstrafenausspruch aufzuheben.

Fischer Appl Eschelbach Ott Zeng

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