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V B 115/15

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 4.7.2016, V B 115/15 Zur Umsatzsteuerpflicht von Umsätzen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten Tenor Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 8. Dezember 2015 15 K 3522/12 U wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hält für grundsätzlich bedeutsam i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), ob die Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten der Umsatzsteuer unterliegen und ob § 6 der Verordnung über öffentliche Spielbanken (SpielbkV) innerhalb des vorliegenden Verfahrens Anwendung findet. Die von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen haben keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie entweder nicht klärungsbedürftig oder in einem Revisionsverfahren nicht klärbar sind.

a) An der erforderlichen Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sie durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hinreichend geklärt ist und --wie im Streitfall-- keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen werden, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH geboten erscheinen lassen (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschlüsse vom 3. März 2016 VIII B 25/14, Rz 11; vom 12. Oktober 2015 VIII B 143/14, BFH/NV 2016, 40, Rz 5). Durch die Rechtsprechung ist geklärt, dass die Umsätze eines gewerblichen Betreibers von Geldspielautomaten aufgrund der am 6. Mai 2006 in Kraft getretenen Neuregelung des § 4 Nr. 9 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuerpflichtig sind und dass diese Regelung unionrechtskonform ist (BFH-Urteil vom 10. November 2010 XI R 79/07, BFHE 231, 373, BStBl II 2011, 311, 1. Leitsatz sowie Rz 29; Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- Leo-Libera vom 10. Juni 2010 C-58/09, EU:C:2010:333, Leitsatz sowie Rz 39). Diese Regelung ist auch verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16. April 2012 1 BvR 523/11, BFH/NV 2012, 1405).

b) Zudem muss es sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame Frage handeln, die im zu erwartenden Revisionsverfahren klärungsfähig, d.h. entscheidungserheblich ist (BFH-Beschluss vom 8. September 2015 V B 5/15, BFH/NV 2016, 7, Rz 3). Die Frage nach der Anwendbarkeit des § 6 SpielbkV ist schon deshalb nicht entscheidungserheblich, weil die Klägerin nicht unter den Anwendungsbereich dieser Norm fällt, da sie keine Spielbank ist.

Soweit die Beschwerde der Klägerin dahin zu verstehen ist, dass sie eine umsatzsteuerrechtliche Ungleichbehandlung im Verhältnis zu Spielbanken geltend macht, ist auch deren Zulässigkeit durch die Rechtsprechung bereits geklärt (EuGH-Urteil Leo-Libera, EU:C:2010:333; BFH-Urteil in BFHE 231, 373, BStBl II 2011, 311). Die in § 6 SpielbkV vorgesehene Befreiung von der Umsatzsteuer durch Anrechnung auf die Spielbankabgabe führt zur Minderung der Spielbankabgabe nicht zum Wegfall der Umsatzsteuer.

2. Soweit die Klägerin eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Finanzgericht rügt, hat die Beschwerde keinen Erfolg, weil materiell-rechtliche Fehler nur im Falle qualifizierter Rechtsanwendungsfehler i.S. einer willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung zur Revision führen. Unterhalb dieser Schwelle liegende, auch erhebliche Rechtsfehler reichen nicht aus, um eine greifbare Gesetzwidrigkeit oder gar eine Willkürlichkeit der angefochtenen Entscheidung und somit einen Grund für die Zulassung der Revision anzunehmen (BFH-Beschlüsse vom 6. Oktober 2015 V B 23/15, BFH/NV 2016, 53; vom 6. Februar 2014 II B 129/13, BFH/NV 2014, 708, Rz 21; vom 22. April 2013 III B 115/12, BFH/NV 2013, 1114, Rz 3 ff.; vom 14. Mai 2013 X B 184/12, BFH/NV 2013, 1257, Rz 27). Für einen derart offensichtlichen Rechtsanwendungsfehler bieten weder die Akten noch der Vortrag der Klägerin irgendwelche Anhaltspunkte.

3. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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