Paragraphen in 4 StR 546/17
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 69 | StGB |
2 | 349 | StPO |
1 | 4 | StPO |
1 | 473 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 546/17 BESCHLUSS vom 7. Juni 2018 in der Strafsache gegen wegen versuchter Geiselnahme u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:070618B4STR546.17.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 7. Juni 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. Mai 2017 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass im Fall II 2 Tat 1 der Urteilsgründe die tateinheitliche Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes von Schusswaffen entfällt.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Geiselnahme in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, Sachbeschädigung, Nötigung, Beleidigung und unerlaubten Besitzes und Führens von Schusswaffen (Fall II 2 Tat 1 der Urteilsgründe), wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung und Nötigung (Fall II 2 Tat 2), wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften (Fall II 2 Tat 3) und wegen unerlaubten Besitzes von Schusswaffen (Fall II 2 Tat 4) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und Maßregeln nach §§ 69, 69a StGB getroffen. Hiergegen richtet sich die allgemein auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die tateinheitliche Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes von Schusswaffen im Fall II 2 Tat 1 der Urteilsgründe kann nicht bestehen bleiben, weil die Strafkammer ein Ausüben der tatsächlichen Gewalt über die Schusswaffen, das über das Führen bei der abgeurteilten Tat hinausgeht, nicht festgestellt hat. Wird die tatsächliche Gewalt über eine Waffe aber ausschließlich durch deren Führen ausgeübt, verdrängt das Führen den Besitz (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Juli 2017 – 4 StR 159/17; vom 20. August 2014 – 3 StR 309/14; vom 22. August 2013 – 1 StR 378/13, NStZ-RR 2013, 387, 388).
Die Einzelstrafe für diese Tat wird durch die Schuldspruchänderung nicht berührt. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht ohne die tateinheitliche Verurteilung wegen Besitzes von Schusswaffen auf eine niedrigere Einzelstrafe erkannt hätte.
Der nur geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch das Rechtsmittel veranlassten Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).
Sost-Scheible Cierniak Franke Bender Feilcke
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