XI ZR 258/19
BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 258/19 BESCHLUSS vom 7. Juli 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:070720BXIZR258.19.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2020 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Matthias, die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt sowie den Richter Dr. Schild von Spannenberg beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. April 2019 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Insbesondere besteht kein Anlass, die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen, um dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung der Art. 1 und 2 der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABl. Nr. L 271 vom 9. Oktober 2002, S. 16) zu unterbreiten. Insoweit verweist der Senat auf das Urteil des Gerichtshofs vom 18. Juni 2020 (C-639/18, "Sparkasse Südholstein", WM 2020, 1199 ff.) und auf seinen Beschluss vom 15. Januar 2019 (XI ZR 202/18, WM 2019, 251 Rn. 2 f.).
Diese Ausführungen sind auch hier einschlägig, da auch die vorliegende Vertragsgestaltung eine unechte Abschnittsfinanzierung ist (Senatsurteile vom 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03, BGHZ 159, 270, 273, vom 7. Oktober 1997 - XI ZR 233/96, WM 1997, 2353, 2354 und vom 19. Februar 2008 - XI ZR 23/07, WM 2008, 681 Rn. 11). Ob sich eine Anschlussvereinbarung auf eine Anpassung der Gegenleistung für eine bereits vereinbarte Dienstleistung des Darlehensgebers beschränkt, bestimmt sich unabhängig davon, was gelten soll, wenn sie nicht zustande kommt. Ist die Anschlussvereinbarung entsprechend beschränkt, ist eine erneute Information des Verbrauchers über die Aspekte des Art. 3 der Richtlinie 2002/65/EG ohne Rücksicht darauf sinnlos (EuGH, Urteil vom 18. Juni 2020 - C-639/18, "Sparkasse Südholstein", WM 2020, 1199 Rn. 31), ob in Ermangelung einer Anschlusszinsvereinbarung eine variable Verzinsung eingreift oder die Darlehensvaluta zurückzuzahlen ist.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 95.000 €.
Ellenberger Derstadt Matthias Menges Schild von Spannenberg Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 13.12.2018 - 40 O 8584/18 OLG München, Entscheidung vom 23.04.2019 - 5 U 385/19 -