Paragraphen in VI ZR 378/17
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1 | 319 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 378/17 BESCHLUSS vom 28. Juni 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:280618BVIZR378.17.0 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2018 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin von Pentz, den Richter Offenloch, die Richterin Dr. Roloff und den Richter Dr. Allgayer beschlossen:
Der Beschluss des Senats vom 10. April 2018 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wie folgt berichtigt: In der Randnummer 3 (Gründe) muss es anstatt "des Klägers" lauten: "der Beklagten zu 2".
Galke von Pentz Offenloch Roloff Allgayer Vorinstanzen: LG Lübeck, Entscheidung vom 05.01.2017 - 10 O 64/16 OLG Schleswig, Entscheidung vom 24.08.2017 - 7 U 8/17 -
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