Paragraphen in I ZA 10/13
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1 | 114 | ZPO |
1 | 574 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF I ZA 10/13 BESCHLUSS vom 18. September 2013 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. September 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch beschlossen:
Der Antrag des Schuldners, ihm für die Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 2. Juli 2013 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe:
Der Antrag des Schuldners vom 16. Juli 2013 ist als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde zu verstehen, weil diese als einziges Rechtsmittel gegen den Beschluss des Landgerichts vom 2. Juli 2013 in Betracht kommt.
Die Rechtsbeschwerde des Schuldners bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO), weil ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Landgerichts nicht statthaft ist. Weder wird im Gesetz die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde bestimmt, noch hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 574 Abs. 1 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113 mwN).
Bornkamm Kirchhoff Pokrant Koch Schaffert Vorinstanzen: AG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.05.2013 - 667 M 2829/13 LG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.07.2013 - 25 T 319/13 -
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