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ARAnw 2/13

BUNDESGERICHTSHOF ARAnw 2/13 BESCHLUSS vom

23. Juli 2014 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten hier: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Remmert sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Dr. Kau am 23. Juli 2014 beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Beklagten vom 10. November 2011 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrens wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist nach § 112c Abs. 1 BRAO, § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO statthaft. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. Der Anwaltsgerichtshof hat mit Beschluss vom 26. April 2012 die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs abgelehnt. Ein erneuter Antrag ist, wie sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, nur bei Vorliegen veränderter Umstände oder solcher Umstände zulässig, die im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemacht worden sind (vgl. etwa OVG Lüneburg, NdsRpfl. 2010, 287). Solche Umstände trägt der Kläger nicht vor. Entgegen der Ansicht des Klägers dient das Verfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO in der Regel nicht der Überprüfung einer zuvor nach § 80 Abs. 5 VwGO getroffenen Entscheidung (OVG Lüneburg,

aaO; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., § 80 Rn. 191; Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: September 2011, § 80 Rn. 549; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 112c BRAO Rn. 198). Von seiner Befugnis, die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs vom 26. April 2012 gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO von Amts wegen abzuändern, macht der Senat keinen Gebrauch. Die Hauptsacheentscheidung des Anwaltsgerichtshofs hat Bestand. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom heutigen Tage über die Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung verwiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Limperg Lohmann Remmert Stüer Kau Vorinstanz: AGH Hamburg, Entscheidung vom 26.04.2012 - I ZU 13/11 -

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