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IX ZB 4/16

BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 4/16 BESCHLUSS vom 30. März 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:040316BIXZB4.16.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, den Richter Grupp und die Richterin Möhring am 30. März 2016 beschlossen:

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. November 2015 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Gründe:

Die als "Nichtzulassungsbeschwerde" bezeichnete Eingabe des Beklagten vom 14. Januar 2016 ist unzulässig. Das Gesetz sieht gegen ein im ersten Rechtszug erlassenes Zwischenurteil eines Oberlandesgerichts kein Rechtsmittel vor (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2012 - I ZB 7/12, MDR 2013, 485 f; Urteil vom 15. März 2013 - V ZR 156/12, WM 2013, 989 Rn. 14; vom 27. Februar 2015 - V ZR 128/14, NJW 2015, 2425 Rn. 5). Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nur gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1, § 542 Abs. 1 ZPO). Um ein Endurteil handelt es sich bei der angefochtenen Entscheidung nicht, weil das Oberlandesgericht über die Zulässigkeit der Streithilfe nach § 71 Abs. 1 Satz 1 ZPO durch Zwischenurteil entschieden hat (vgl. § 71 Abs. 2 ZPO). Auch eine Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil diese gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur gegen Beschlüsse gegeben ist. Für eine andere Auslegung der Vorschrift ist kein Raum, der Wortlaut ist eindeutig (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2012, aaO).

Zudem ist die Beschwerdeschrift nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet worden (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

Kayser Gehrlein Lohmann Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 04.03.2005 - 9 O 6/04 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 10.11.2015 - 10 U 93/14 -

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2 71 ZPO
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