Paragraphen in VII ZR 252/15
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BUNDESGERICHTSHOF VII ZR 252/15 BESCHLUSS vom 11. April 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:110418BVIIZR252.15.0 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. April 2018 durch die Richter Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterinnen Graßnack, Borris und Dr. Brenneisen beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts in Höhe von 1.592.869,99 € in dem Beschluss des Senats vom 7. Februar 2018 wird mit der Klarstellung zurückgewiesen, dass auf das Prozessrechtsverhältnis zwischen der Klägerin zu 2 und den Beklagten zu 1 bis 3 ein Teilgegenstandswert in Höhe von 802.738,60 € und auf das Prozessrechtsverhältnis zwischen der Klägerin zu 1 und den Beklagten zu 1 und 2 ein Teilgegenstandswert in Höhe von 790.131,89 € entfällt.
Gründe:
I.
Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gibt keinen Anlass zur Erhöhung des Gegenstandswerts im beantragten Umfang.
Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG sind die in einer Klage geltend gemachten Ansprüche zwar grundsätzlich zusammenzurechnen. Nach § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG ist indes nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend, wenn die einander gegenüberstehenden Ansprüche denselben Gegenstand betreffen.
Bei der Klage von Streitgenossen oder deren Inanspruchnahme durch eine Klage findet eine Wertaddition nicht statt, wenn die verfolgten Ansprüche wirtschaftlich identisch sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. September 1952 - III ZR 367/51, BGHZ 7, 152, 153 f.; vom 28. Oktober 1980 - VI ZR 303/79, NJW 1981, 578, juris Rn. 3; vom 23. Oktober 1990 - VI ZR 135/90, NJW-RR 1991, 186, juris Rn. 2; vom 25. November 2003 - VI ZR 418/02, NJW-RR 2004, 638, 639, juris Rn. 5; vom 23. Juli 2015 - XI ZR 263/14, BGHZ 206, 276 Rn. 6 ff.). Von wirtschaftlicher Identität ist bei gegen Gesamtschuldner gerichteten Ansprüchen auszugehen (vgl. RGZ 116, 306, 309; BGH, Beschlüsse vom 22. September 1952 - III ZR 367/51, BGHZ 7, 152, 154; vom 23. Oktober 1990 - VI ZR 135/90, aaO; vom 25. November 2003 - VI ZR 418/02, aaO Rn. 6).
Die Klägerin zu 2 hat die Beklagte zu 3 gesamtschuldnerisch mit den Beklagten zu 1 und zu 2 in Anspruch genommen. Die als Gesamtschuldner in Anspruch genommenen Beklagten schuldeten im Fall ihrer Verurteilung nicht mehr als den eingeklagten Betrag, so dass nur dieser Wert der Festsetzung des Gegenstandswerts zugrunde zu legen war.
II. 5 Für die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Hinblick auf die Beklagte zu 3 ist der Teilgegenstandswert in Höhe von 802.738,60 € maßgebend.
Kartzke Borris Jurgeleit Graßnack Brenneisen Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 25.09.2014 - 44 HKO 129/10 OLG Dresden, Entscheidung vom 19.10.2015 - 9 U 1493/14 -
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