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IX B 10/15

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 30.4.2015, IX B 10/15 Gesonderte und einheitliche Festzustellung von Einkünften aus einem privaten Veräußerungsgeschäft Tenor Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 12. November 2014 5 K 1700/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Gründe Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) vorgebrachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Die Revision ist weder wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--, dazu unter 1.) noch zur Fortbildung des Rechts nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. FGO (dazu unter 2.) oder wegen eines Verfahrensfehlers (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, dazu unter 3.) zuzulassen.

1. Die von den Klägern vorgetragene grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) liegt nicht vor. Denn in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist geklärt, ob und in welchem Umfang gemeinschaftlich erzielte Einkünfte i.S. des § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gesondert und einheitlich festzustellen sind. Einkünfte, an denen i.S. von § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung mehrere Personen beteiligt sind, liegen vor, wenn diese "gemeinsam" den Tatbestand des privaten Veräußerungsgeschäfts verwirklichen (vgl. BFH-Urteile vom 13. Juli 1994 X R 7/91, BFH/NV 1995, 303, unter 4.a aa; vom 11. Mai 1999 IX R 72/96, BFH/NV 1999, 1446; vom 21. Januar 2014 IX R 9/13, BFHE 244, 225, unter II.2.a aa; vgl. auch Oberfinanzdirektion Frankfurt/M., Rundverfügung vom 7. August 2014 S 2256 A - 41 - St 213, Deutsches Steuerrecht 2014, 1832).

Soweit die Kläger sich gegen die Annahme des Finanzgerichts (FG) wenden, wonach hinsichtlich des privaten Veräußerungsgeschäfts eine gemeinschaftliche Einkünfteerzielung vorliegt, richtet sich ihr Vorbringen im Wesentlichen gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des streitigen Sachverhalts durch das FG. Damit kann die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht erreicht werden.

2. Aus diesem Grund scheidet auch eine Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. FGO aus.

3. Dem angegriffenen finanzgerichtlichen Urteil fehlen auch nicht i.S. von § 119 Nr. 6 FGO die Entscheidungsgründe. Soweit die Kläger anführen, das Urteil enthalte keine Aussagen zum wirtschaftlichen Eigentum und zu einer abweichenden Zurechnung des veräußerten Wirtschaftsguts, führt dies nicht zum Vorliegen eines absoluten Revisionsgrunds und damit eines Verfahrensfehlers. Denn eine lückenhafte oder fehlerhafte Begründung ist kein Mangel i.S. von § 119 Nr. 6 FGO (vgl. BFH-Beschluss vom 16. August 2013 III B 28/12, BFH/NV 2013, 1936, unter 4.a aa; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 119 Rz 23, m.w.N.).

4. Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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