Paragraphen in 5 StR 64/17
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 397 | StPO |
1 | 2 | StPO |
1 | 258 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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1 | 2 | StPO |
1 | 258 | StPO |
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2 | 397 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 64/17 BESCHLUSS vom 13. Juli 2017 in der Strafsache gegen
1. 2.
wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:130717B5STR64.17.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Juli 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Nebenklägers C.
gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 23. September 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung des Nebenklägers keinen Rechtsfehler ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Rüge einer Verletzung von § 258 Abs. 1 StPO ist unzulässig. Die Rechtsstellung des anwaltlichen Beistandes nach § 397a StPO und seine Befugnisse leiten sich aus derjenigen des Nebenklägers (§ 397 Abs. 1 und 2 StPO) ab (vgl. KK-Senge, StPO, 7. Aufl., § 397a Rn. 7). Die Revision hat nicht vorgetragen, dass der Nebenkläger mit der bloßen Verlesung der Notizen der für ihn als Beistand bestellten Rechtsanwältin einverstanden war. Auch der Grund, aus dem die Schwurgerichtskammer dieser die Verlesung der Notizen verweigert hat, wurde nicht mitgeteilt.
Mutzbauer Sander Schneider Dölp Mosbacher
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