Paragraphen in VIII ZR 249/16
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 103 | GG |
1 | 97 | ZPO |
1 | 320 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
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1 | 103 | GG |
1 | 97 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 249/16 BESCHLUSS vom 30. Januar 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:300118BVIIIZR249.16.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterinnen Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und Kosziol beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. August 2016 wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Ohne Erfolg bleibt die Beschwerde auch, soweit sie schließlich dem Berufungsgericht noch zur Last legt, den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt zu haben, weil es nicht auf dessen Vortrag eingehe, dass der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 14. Oktober 2013 zugestanden habe, das Gebrauchtfahrzeug bereits mit dem vom Kläger angeführten Heckschaden erworben zu haben. Es trifft schon nicht zu, dass dem unklaren Sachvortrag des Beklagten in der Klageerwiderung ein solches Zugeständnis entnommen werden kann.
Zudem hat das Berufungsgericht den Sachvortrag des Beklagten zum Zeitpunkt der Entstehung des Heckschadens zur Kenntnis genommen und den Beklagten schon in der mündlichen Verhandlung vom 7. Mai 2015 ausweislich des Berichterstattervermerks klarstellend dazu angehört.
Im Übrigen hat der Beklagte ausweislich der tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, behauptet, er wisse nichts von Unfallschäden des Fahrzeugs; während seiner Besitzzeit habe der Wagen keinen Unfall erlitten. Einen Tatbestandsberichtigungsantrag (§ 320 ZPO) hat der Kläger nicht gestellt.
Von einer näheren Begründung im Übrigen wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 45.000 €.
Dr. Milger Dr. Bünger Dr. Hessel Kosziol Dr. Fetzer Vorinstanzen: LG Bochum, Entscheidung vom 06.06.2014 - 8 O 335/13 OLG Hamm, Entscheidung vom 25.08.2016 - 2 U 87/14 -
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 103 | GG |
1 | 97 | ZPO |
1 | 320 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
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