XII ZB 354/22
BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 354/22 BESCHLUSS vom
11. Juni 2025 Nachschlagewerk:
in der Personenstandssache ja BGHZ:
nein BGHR:
ja JNEU:
nein PStG §§ 48, 49, 51 Abs. 1 Satz 1; FamFG § 62 a) Wird die von einem Beteiligten begehrte Amtshandlung des Standesamts im Laufe eines gerichtlichen Verfahrens nach §§ 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 PStG vollzogen, ist ein Antrag auf gerichtliche Feststellung, dass die Ablehnung des Eintragungs- oder Berichtigungsantrags rechtswidrig war, nicht statthaft, weil hierfür weder im Personenstandsgesetz eine rechtliche Grundlage besteht noch eine direkte oder analoge Anwendung des § 62 FamFG in Betracht kommt.
b) Die aufgrund einer Adoption erfolgte Eintragung eines Elternteils in das Geburtenregister führt nicht zur Erledigung eines Berichtigungsantrags, mit welchem die Eintragung als weiterer Elternteil bereits mit der Geburt des Kindes begehrt worden ist.
BGH, Beschluss vom 11. Juni 2025 - XII ZB 354/22 - OLG Frankfurt am Main AG Frankfurt am Main ECLI:DE:BGH:2025:110625BXIIZB354.22.0 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 2025 durch den Vorsitzenden Richter Guhling, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer und Dr. Günter und die Richterinnen Dr. Krüger und Dr. Recknagel beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1. August 2022 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 und des betroffenen Kindes zurückgewiesen. Wert: 5.000 €
Gründe: I.
Die Beteiligten zu 1 und 2 und das betroffene Kind begehren die Feststellung, dass das Standesamt verpflichtet war, die Beteiligte zu 2 als Elternteil des Kindes im Geburtenregister allein aufgrund der Geburtsanzeige nebst Anlagen einzutragen.
Die Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Mutter) und die beteiligte Person zu 2, die eine nicht binäre Geschlechtsidentität besitzt und als „divers“ im Geburtenregister eingetragen ist (im Folgenden: Beteiligte zu 2), schlossen am 23. Juli 2018 die Ehe. Am 27. Februar 2020 gebar die Mutter die betroffene Tochter (im Folgenden: Tochter). Die Geburt wurde aufgrund einer Geburtsanzeige der Mutter und der Beteiligten zu 2 durch die Standesbeamtin des Beteiligten zu 3 (im Folgenden: Standesamt) am 6. März 2020 unter Eintragung der Mutter als alleinigem Elternteil beurkundet.
Bereits mit Antrag vom 6. Februar 2020 hatten die Mutter und die Beteiligte zu 2 beim Amtsgericht F. die Anweisung an das Standesamt begehrt, auch die Beteiligte zu 2 als weiteren Elternteil in das Geburtenregister einzutragen. Nach der Geburt der Tochter haben sie die Anweisung zur Berichtigung der entsprechenden Beurkundung begehrt.
Mit Beschluss vom 3. November 2020 sprach das Amtsgericht D. die Annahme der Tochter als Kind durch die Beteiligte zu 2 aus. Letztere wurde sodann als zweiter Elternteil der Tochter am 3. Dezember 2020 durch das Standesamt im Geburtenregister eingetragen.
Im Anschluss daran haben die Mutter und die Beteiligte zu 2 ihren bisherigen Antrag zurückgenommen und begehren nunmehr - ebenso wie die Tochter - die Feststellung, dass das Standesamt verpflichtet war, die Beteiligte zu 2 als Elternteil der Tochter im Geburtenregister allein aufgrund der Geburtsanzeige nebst Anlagen zu registrieren.
Das Amtsgericht hat den Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Eltern und des Kindes ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen sie primär ihren Feststellungsantrag weiter, hilfsweise begehren sie die Feststellung, dass sich ihr ursprünglicher Antrag erledigt habe.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 70 Abs. 1 FamFG), und auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerdebefugnis der antragstellenden Personen folgt für das Verfahren der Rechtsbeschwerde jedenfalls daraus, dass ihre Erstbeschwerde zurückgewiesen worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Januar 2023 - XII ZB 433/19 - FamRZ 2023, 765 Rn. 8 mwN). Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet.
1. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in juris veröffentlicht ist, hat ausgeführt, im Personenstandsrecht sei ein allgemeiner Feststellungsantrag, der sich nicht als Berichtigung auswirken könne, nicht vorgesehen. Dieses kenne nur Berichtigungsverfahren nach den §§ 48, 49 PStG. Anderweitiges könne auch nicht § 51 Abs. 1 Satz 1 PStG in Verbindung mit den dort in Bezug genommenen Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) entnommen werden. Insbesondere lägen die Voraussetzungen des § 62 FamFG nicht vor, weil sich das ursprüngliche Begehren der Mutter und der Beteiligten zu 2 nicht nach Erlass einer gerichtlichen Entscheidung erledigt habe. Diese hätten vielmehr vorher ihre ursprünglichen Anträge zurückgenommen und einen Feststellungsantrag gestellt. Ausgehend vom Wortlaut des § 62 FamFG könne die Frage der Rechtswidrigkeit einer erledigten Maßnahme nicht unabhängig von einem Beschwerdeverfahren geklärt werden; ein isoliertes Feststellungsverfahren vor einem erstinstanzlichen Gericht stehe insoweit nicht zur Verfügung. Eine anderweitige - auch verfassungskonforme - Auslegung scheide aus. Dem stehe der klare Wortlaut der Vorschrift und der mit ihr verfolgte Wille des Gesetzgebers entgegen. Auch eine analoge Anwendung von § 62 FamFG sei nicht möglich.
Anderes ergebe sich auch nicht aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Dieser gewährleiste zwar den Zugang zu den Gerichten, aber nur in Grundzügen und als Zielrichtung. Im Übrigen bedürfe der Zugang der Ausgestaltung durch den Gesetzgeber, der über einen erheblichen Gestaltungsspielraum verfüge. Bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen sei ein gerichtlicher Rechtsschutz nach Erledigung der Maßnahme nur in Fällen geboten, in denen der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz typischerweise nicht rechtzeitig erlangen könne, was hier nicht der Fall gewesen sei. Ob die antragstellenden Personen über ein Feststellungsinteresse verfügten, könne daher offenbleiben.
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand. Der zuletzt gestellte Feststellungsantrag ist, auch in der im Rechtsbeschwerdeverfahren geltend gemachten Fassung, nicht statthaft, weil hierfür weder im Anweisungsverfahren nach § 49 Abs. 1 PStG eine rechtliche Grundlage besteht noch eine direkte oder analoge Anwendung des § 62 FamFG in Betracht kommt.
a) Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass das Personenstandsgesetz kein gerichtliches Verfahren für die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Entscheidung des Standesamts vorsieht. In Verfahren nach dem Personenstandsgesetz wird der gerichtliche Rechtsschutz eines Beteiligten dadurch verwirklicht, dass gemäß § 49 Abs. 1 PStG auf dessen Antrag hin das Gericht das Standesamt zur Vornahme der abgelehnten Amtshandlung anweisen kann. Gegen die Entscheidung des Gerichts kann der Beteiligte nach § 51 Abs. 1 Satz 1 PStG iVm § 58 ff. FamFG Beschwerde einlegen. Wird die von einem Beteiligten begehrte Amtshandlung des Standesamts im Laufe des gerichtlichen Verfahrens nach § 49 Abs. 1 PStG vollzogen und ist damit die Grundlage für eine Sachentscheidung über den Verfahrensgegenstand im gerichtlichen Anweisungsverfahren nach § 49 Abs. 1 PStG entfallen, ist dieses dadurch in der Hauptsache erledigt (Senatsbeschlüsse vom 18. April 2018 - XII ZB 530/16 FamRZ 2018, 1110 Rn. 2 und vom 22. November 2017 - XII ZB 578/16 - FamRZ 2018, 198 Rn. 8). Weitere Rechtsschutzmöglichkeiten, insbesondere einen Antrag auf Feststellung, dass die Entscheidung des Standesamts rechtswidrig oder dieses verpflichtet war, eine bestimmte Amtshandlung vorzunehmen, sieht das Personenstandsgesetz nicht vor.
b) Ebenfalls zutreffend hat das Beschwerdegericht angenommen, dass sich die Statthaftigkeit des Feststellungsantrags weder aus einer direkten noch einer analogen Anwendung des § 62 FamFG ergibt.
aa) Da § 51 Abs. 1 Satz 1 PStG für das gerichtliche Verfahren in Personenstandssachen auf die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit verweist, ist § 62 FamFG im vorliegenden Verfahren zwar grundsätzlich anwendbar. Die Vorschrift ermöglicht es jedoch nicht, die Rechtswidrigkeit einer Verwaltungsmaßnahme - wie hier der Weigerung des Standesamts, die beantragte Eintragung in das Geburtenregister vorzunehmen - nachträglich durch das Beschwerdegericht feststellen zu lassen. Prüfungsgegenstand des Feststellungsverfahrens nach § 62 FamFG kann allein eine gerichtliche Entscheidung sein, wie sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt (vgl. Sternal/Göbel FamFG 21. Aufl. § 62 Rn. 5; Musielak/Borth/Frank/Frank FamFG 7. Aufl. § 62 Rn. 1 mwN). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde folgt auch nichts Anderes daraus, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Haftaufhebungsverfahren nach § 426 Abs. 2 FamFG ein Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Haftanordnungsbeschlusses gemäß § 62 Abs. 1 FamFG nicht nur im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens, sondern auch vor dem Amtsgericht gestellt werden kann, wenn sich der Antrag auf Haftaufhebung gemäß
§ 426 Abs. 2 Satz 1 FamFG nachträglich durch die Entlassung aus der Haft erledigt (vgl. BGH Beschlüsse vom 19. Mai 2020 - XIII ZB 82/19 - InfAuslR 2020, 387 Rn. 15 und vom 24. September 2015 - V ZB 3/15 - InfAuslR 2016, 56 Rn. 8). Da dem Haftaufhebungsverfahren nach § 426 Abs. 2 FamFG stets eine gerichtliche Haftanordnung vorausgeht, richtet sich das Feststellungsbegehren auch in diesen Fällen auf die Überprüfung einer gerichtlichen Entscheidung.
Zu Recht hat das Beschwerdegericht angenommen, dass sich die Zulässigkeit des Feststellungsantrags im vorliegenden Fall auch nicht aus einer analogen Anwendung des § 62 FamFG ergibt. Für eine solche Analogie fehlt es an der erforderlichen planwidrigen Regelungslücke des Gesetzes. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber ein Feststellungsverfahren auch für behördliche Entscheidungen in Angelegenheiten, die für das anwendbare Verfahrensrecht auf die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit verweisen, schaffen wollte und das Gesetz daher, gemessen an seiner eigenen Regelungsabsicht, unvollständig ist, ergeben sich weder aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem mit ihr verfolgten Regelungszweck noch aus den Gesetzesmaterialien. Dass § 62 FamFG es nicht ermöglicht, die Rechtswidrigkeit einer Verwaltungsmaßnahme, wie hier der Weigerung des Standesamts, die beantragte Eintragung in das Geburtenregister vorzunehmen, nachträglich durch das Beschwerdegericht feststellen zu lassen, beruht daher nicht auf einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes, die im Wege einer Analogie geschlossen werden könnte.
Schließlich hat das Beschwerdegericht zu Recht angenommen, dass sich die Statthaftigkeit des von den beteiligten Personen gestellten Feststellungsantrags auch nicht aus einer verfassungskonformen Auslegung des § 62 FamFG ergibt. Denn eine verfassungskonforme Auslegung findet dort ihre Grenze, wo sie zum Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde. Der Respekt vor dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber verbietet es, im Wege der Auslegung einem nach Sinn und Wortlaut eindeutigen Gesetz einen entgegengesetzten Sinn beizulegen oder den normativen Gehalt einer Vorschrift grundlegend neu zu bestimmen (Senatsbeschlüsse vom 8. November 2023 - XII ZB 459/22 - FamRZ 2024, 213 Rn. 36 mwN und vom 13. Mai 2020 - XII ZB 427/19 - FamRZ 2020, 1275 Rn. 37 mwN). Nicht nur der gesetzlichen Regelung, sondern auch der Gesetzesbegründung ist jedoch klar zu entnehmen, dass der Gesetzgeber das Feststellungsverfahren nach § 62 FamFG nur für die Fälle vorsehen wollte, in denen erstinstanzlich eine gerichtliche Maßnahme getroffen wurde.
bb) Die fehlende Statthaftigkeit des Feststellungsantrags führt im vorliegenden Fall auch nicht zu einer Rechtsschutzlücke, durch welche die Mutter und die Beteiligte zu 2 benachteiligt werden. Denn das von ihnen eingeleitete Anweisungs- bzw. Berichtigungsverfahren hat sich durch die nach der Adoption des Kindes erfolgte Eintragung der Beteiligten zu 2 als weiterer Elternteil in das Geburtenregister nicht erledigt, so dass die Mutter und die Beteiligte zu 2 ihr ursprüngliches Rechtsschutzziel in diesem Verfahren hätten weiterverfolgen können.
(1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Hauptsache in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit erledigt, wenn nach Einleitung des Verfahrens der Verfahrensgegenstand durch ein Ereignis, welches eine Veränderung der Sach- und Rechtslage herbeiführt, weggefallen ist, so dass die Weiterführung des Verfahrens keinen Sinn mehr hätte, weil eine Sachentscheidung nicht mehr ergehen kann. Für gerichtliche Verfahren nach dem Personenstandsgesetz, auf die gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 PStG die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden sind, gelten insoweit keine Besonderheiten (vgl. Senatsbeschluss vom 22. November 2017 - XII ZB 578/16 - FamRZ 2018, 198 Rn. 6 mwN).
(2) Danach ist durch die nach der Adoption des Kindes erfolgte Eintragung der Beteiligten zu 2 in das Geburtenregister als weiterer Elternteil - wie auch die Rechtsbeschwerde im Ansatz zutreffend erkennt - keine Erledigung des Verfahrensgegenstands eingetreten.
Verfahrensgegenstand war zunächst die von der Mutter und der Beteiligten zu 2 nach § 49 Abs. 1 PStG erstrebte gerichtliche Anweisung an das Standesamt, die Beteiligte zu 2 als weiteren Elternteil für das erwartete Kind in das Geburtenregister einzutragen. Nach der Geburt der Tochter begehrten sie die Anweisung zur Berichtigung der Eintragung der Mutter als alleinigem Elternteil. Dabei war ihr Rechtsschutzbegehren ersichtlich darauf gerichtet, dass die Beteiligte zu 2 nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 PStG im Wege der Erstbeurkundung als weiterer Elternteil im Geburtenregister eingetragen wird, weil sie die Auffassung vertreten haben, die Beteiligte zu 2 sei aufgrund der mit der Mutter geschlossenen Ehe dem Kind bereits mit dessen Geburt rechtlich als zweiter Elternteil zuzuordnen. Über dieses Rechtsschutzbegehren hätte in dem eingeleiteten Verfahren auch nach der Eintragung der Beteiligten zu 2 in das Geburtenregister noch eine Sachentscheidung ergehen können. Da die Wirksamkeit des Adoptionsbeschlusses nach § 197 Abs. 2 FamFG erst mit der Zustellung an den Annehmenden eintritt und die Adoptionsentscheidung nach § 1755 Abs. 1 Satz 1 BGB nur für die Zukunft wirkt (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Mai 2024 - XII ZB 358/22 FamRZ 2024, 1552 Rn. 19; Sternal/Giers FamFG 21. Aufl. § 197 Rn. 11), handelt es sich bei der erfolgten Eintragung der Beteiligten zu 2 in das Geburtenregister um eine Folgebeurkundung nach § 27 Abs. 3 Nr. 1 PStG (vgl. Staudinger/Helms BGB [2023] § 1752 Rn. 37), mit der beurkundet wird, dass die Beteiligte zu 2 mit dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Adoptionsbeschlusses die Stellung als weiterer Elternteil des Kindes erlangt hat.
Die erfolgte Eintragung der Beteiligten zu 2 im Geburtenregister bleibt daher inhaltlich hinter dem von der Mutter und der Beteiligten zu 2 verfolgten Rechtsschutzbegehren zurück, weshalb sie nicht zur Erledigung des auf Vornahme der Erstbeurkundung gerichteten Antrags führen konnte. Die Mutter und die Beteiligte zu 2 hätten vielmehr das Verfahren mit ihrem ursprünglichen Antragsziel auch nach der vorgenommenen Eintragung der Beteiligten zu 2 als weiterer Elternteil fortführen können. Hätten sie mit diesem Antragsbegehren Erfolg gehabt, wäre die zwischenzeitlich erfolgte Eintragung der Beteiligten zu 2 im Geburtenregister entsprechend zu berichtigen gewesen. Dass es zu einer entsprechenden Entscheidung des Amtsgerichts nicht gekommen ist, beruhte allein darauf, dass die Mutter und die Beteiligte zu 2 ihren entsprechenden Antrag zurückgenommen haben.
cc) Eine Entscheidung zu der Frage, ob die Beteiligte zu 2 die rechtliche Elternstellung bereits mit Geburt der Tochter erlangt hat, ist hier nicht veranlasst. Da das Gericht nach § 49 PStG - ebenso wie im Fall des § 48 PStG - nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag tätig wird, bleibt die gerichtliche Sachentscheidung auf den gestellten Sachantrag beschränkt (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Januar 2022 - XII ZB 562/20 - FamRZ 2022, 624 Rn. 46). Die Mutter und die Beteiligte zu 2 haben ihren zuletzt im amtsgerichtlichen Verfahren gestellten Berichtigungsantrag zurückgenommen und begehren nunmehr - ebenso wie die Tochter - nur noch die Feststellung, dass das Standesamt verpflichtet war, die Beteiligte zu 2 als Elternteil der Tochter im Geburtenregister allein aufgrund der Geburtsanzeige nebst Anlagen einzutragen. Eine Auslegung oder Umdeutung dieses in der Rechtsbeschwerdebegründung erneut formulierten Feststel- lungsantrags dahingehend, dass auch weiterhin eine Berichtigung des Geburtenregisters begehrt wird, ist aufgrund seines eindeutigen Wortlauts nicht möglich. Da eine Eintragung im Geburtenregister nur deklaratorische Wirkung hat (vgl. Gaaz/Bornhofen/Lammers Personenstandsgesetz 6. Aufl. § 48 Rn. 18), ist es der Mutter und der Beteiligten zu 2 jedoch unbenommen, ihr ursprüngliches Rechtsschutzbegehren in einem neuerlichen Berichtigungsverfahren nach § 48 PStG zu verfolgen.
Guhling RiBGH Prof. Dr.Klinkhammer ist urlaubsbedingt an der Signatur gehindert. Guhling Günter Krüger Recknagel Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 18.02.2021 - 39 III 21/20 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 01.08.2022 - 20 W 98/21 -