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VIII ZR 24/24

BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 24/24 BESCHLUSS vom 20. Mai 2025 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2025:200525BVIIIZR24.24.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2025 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bünger, den Richter Kosziol sowie die Richterinnen Dr. Liebert, Wiegand und Dr. Böhm beschlossen:

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 8. April 2025, mit dem ihre Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe: 1 Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte und innerhalb der Frist des

§ 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO eingelegte Anhörungsrüge ist unzulässig, weil es an der gesetzlich vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 iVm Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung durch den Senat fehlt. Unbeschadet dessen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet.

I. 2 1. Eine Anhörungsrüge gegen einen Beschluss über die Nichtzulassung der Revision ist nur zulässig, wenn mit ihr eine neue und eigenständige entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof gerügt wird (st. Rspr.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. August 2008 - 2 BvR 1516/08, juris Rn. 2; Senatsbeschlüsse vom 9. Mai 2023 - VIII ZR 72/22, juris Rn. 2; vom 24. September ECLI:DE:BGH:2025:200525BVIIIZR24.24.0

- VIII ZR 104/23, WuM 2024, 745 Rn. 2; jeweils mwN). Daher muss die Darlegung erkennen lassen, aus welchen konkreten Gründen der Beschwerdeführer meint, die Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde lasse nur den Schluss zu, dass sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden sei (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Dezember 2022 - VIII ZR 5/22, juris Rn. 2; vom 9. Mai 2023 - VIII ZR 72/22, aaO; jeweils mwN). Die Wiederholung und Vertiefung des bisherigen Vorbringens genügt hierfür ebenso wenig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. August 2008 - 2 BvR 1516/08, aaO; BGH, Beschlüsse vom 6. November 2014 - V ZR 322/13, juris Rn. 1; vom 9. Mai 2023 - VIII ZR 72/22, aaO) wie die schlichte Behauptung einer Gehörsverletzung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. Januar 2021 - VIII ZA 6/20, juris Rn. 6; vom 24. September 2024 - VIII ZR 104/23, aaO; jeweils mwN).

Die vorgenannten Grundsätze gelten auch dann, wenn sich die Anhörungsrüge gegen einen Beschluss wendet, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO - wie im vorliegenden Fall ohne nähere Begründung zurückgewiesen worden ist. Denn eine eigenständige Gehörsverletzung liegt nicht darin, dass das Revisionsgericht von einer solchen Begründung seiner Entscheidung abgesehen hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Dezember 2022 - VIII ZR 5/22, aaO Rn. 3; vom 9. Mai 2023 - VIII ZR 72/22, aaO Rn. 3; vom 24. September 2024 - VIII ZR 104/23, aaO Rn. 3; jeweils mwN).

Liegt - wie hier - eine Beschwerdeerwiderung vor, muss sich der Beschwerdeführer zudem mit dieser auseinandersetzen und darlegen, dass sich die Zurückweisung der Beschwerde auch unter Berücksichtigung der Argumente der Gegenseite nur damit erklären lässt, dass bestimmtes Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Dezember 2022 - VIII ZR 5/22, aaO Rn. 4; vom 9. Mai 2023 - VIII ZR 72/22, aaO Rn. 9; vom 24. September 2024 - VIII ZR 104/23, aaO Rn. 10; jeweils mwN).

ECLI:DE:BGH:2025:200525BVIIIZR24.24.0

2. Ausgehend hiervon hat die Klägerin eine Gehörsverletzung durch den Senat bereits nicht hinreichend dargelegt.

Die Ausführungen der Klägerin beschränken sich darauf, unter Verweis auf bestimmte Darstellungen in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung eine Gehörsverletzung daraus herzuleiten, dass der Senat die dort erhobenen Rügen nicht zum Anlass genommen hat, die Revision zuzulassen oder gemäß § 544 Abs. 9 ZPO vorzugehen. Konkrete Umstände, aus denen sich eine Gehörsverletzung durch den Senat ergeben könnte, zeigt die Klägerin nicht auf.

Mit den von der Beschwerdeerwiderung vorgebrachten Argumenten - insbesondere zum Umfang der Substantiierung bei infolge der Einlassung des Gegners unklar werdendem Parteivortrag - setzt sich die Klägerin nicht hinreichend auseinander. Ihre diesbezüglichen Ausführungen erschöpfen sich in der Aussage, es sei "offensichtlich", dass das Vorhandensein einer zweiten Röhre ebenso wie der Verbau eines gebrauchten Teils und die Auslieferung eines nicht mehr neuen Geräts "entgegen NZBE 5" erheblich sei, sowie der Anmerkung, die "Entgegnung" sei "nicht erheblich". Dies genügt den vorbeschriebenen Darlegungsanforderungen nicht, zumal die Erwiderung an der von der Klägerin aufgezeigten Stelle lediglich die Ausführungen des Berufungsgerichts wiedergibt, an welche sich die eigenen rechtlichen Ausführungen der Beschwerdegegnerin erst anschließen.

Auch der abschließende Verweis der Klägerin auf die Senatsstatistik für das Jahr 2024 und das sich hieraus ergebende Verhältnis von Zurückweisungen von Nichtzulassungsbeschwerden zu Revisionszulassungen durch den Senat ist - schon im Ansatz - nicht geeignet, eine Gehörsverletzung im konkreten Einzelfall darzulegen.

ECLI:DE:BGH:2025:200525BVIIIZR24.24.0

-5II. 9 Im Übrigen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet, weil der Senat den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Zulassung der Revision das gesamte und insbesondere auch das in der Anhörungsrüge wiederholte und in Bezug genommene Vorbringen der Klägerin berücksichtigt und umfassend geprüft, dieses jedoch - auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die behauptete arglistige Täuschung der Abgabe der angefochtenen Willenserklärung zeitlich hätte vorangehen müssen, das an die Klägerin gelieferte CT-Gerät aber nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen erst nach Vertragsschluss hergestellt worden ist - nicht für durchgreifend erachtet.

ECLI:DE:BGH:2025:200525BVIIIZR24.24.0 Von einer näheren Begründung wird nach § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, der im Anwendungsbereich des § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO entsprechend gilt (Senatsbeschlüsse vom 6. Dezember 2022 - VIII ZR 5/22, aaO Rn. 7; vom 9. Mai 2023 - VIII ZR 72/22, aaO Rn. 10; vom 24. September 2024 - VIII ZR 104/23, aaO Rn. 16; jeweils mwN).

Dr. Bünger Wiegand Kosziol Dr. Böhm Dr. Liebert Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 08.07.2022 - 26 O 171/21 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 26.01.2024 - 24 U 142/22 - ECLI:DE:BGH:2025:200525BVIIIZR24.24.0

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