Paragraphen in III ZB 16/22
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1 | 114 | ZPO |
1 | 574 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF III ZB 16/22 BESCHLUSS vom 30. Juni 2022 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2022:300622BIIIZB16.22.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juni 2022 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Reiter, Dr. Kessen, Dr. Herr und Liepin beschlossen:
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 30. März 2022 - 8 W 2/22 - wird abgelehnt.
Gründe:
Der Senat legt das Schreiben des Antragstellers vom 5. April 2022 als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den vorgenannten Beschluss aus, weil diese das einzig in Betracht zu ziehende Rechtsmittel ist. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den - Prozesskostenhilfe in einem Verfahren gegen den Antragsgegner wegen Amtshaftung versagenden - Beschluss des Landgerichts Stendal vom 1. März 2022 zurückgewiesen.
Dem Antragsteller ist Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen, da die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Denn die Rechtsbeschwerde wäre unzulässig. Nach § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Herrmann Herr Vorinstanzen: LG Stendal, Entscheidung vom 01.03.2022 - 21 O 235/21 OLG Naumburg, Entscheidung vom 30.03.2022 - 8 W 2/22 -
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