Paragraphen in I ZA 2/23
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1 | 114 | ZPO |
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I ZA 2/23 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 20. April 2023 in dem Prozesskostenhilfeverfahren ECLI:DE:BGH:2023:200423BIZA2.23.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2023 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Odörfer und die Richterin Wille beschlossen:
Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens unter Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Gründe:
Die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die angestrebte Rechtsbeschwerde gegen den die Anhörungsrügen der Antragstellerin vom 13. Mai 2022 und 22. Juli 2022 als unstatthaft verwerfenden Beschluss des Beschwerdegerichts vom 4. Januar 2023 ist nicht statthaft und daher unzulässig. Nach § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO ergeht die Entscheidung über eine Anhörungsrüge durch unanfechtbaren Beschluss. Gegen sie ist daher ein Rechtsmittel nicht gegeben (BGH, Beschluss vom 15. Februar 2022 - I ZB 79/21, juris Rn. 5).
Koch Odörfer Löffler Wille Schwonke Vorinstanzen: AG Detmold, Entscheidung vom 08.05.2022 - 22 M 264/20 LG Detmold, Entscheidung vom 04.01.2023 - 5 T 155/22 -
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