• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

2 StR 455/19

BUNDESGERICHTSHOF StR 455/19 BESCHLUSS vom 19. November 2019 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs ECLI:DE:BGH:2019:191119B2STR455.19.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. November 2019 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1b Satz 1 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 3. Juli 2019, soweit eine Entscheidung zur Frage der Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe unterblieben ist, mit der Maßgabe aufgehoben, dass insoweit die gerichtliche Entscheidung nach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Revision hat mit der Sachrüge in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Während der Schuld- und Strafausspruch der angefochtenen Entscheidung rechtlich nicht zu beanstanden sind, hat das Urteil keinen Bestand, soweit es die Strafkammer versäumt hat, gemäß § 55 StGB mit den Strafen aus dem Berufungsurteil des Landgerichts Kassel vom 1. August 2017 eine Gesamtstrafe zu bilden. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt:

„Voraussetzung für die nachträgliche Gesamtstrafenbildung ist gemäß § 55 Abs. 1 StGB, dass die später abzuurteilenden Taten „vor der früheren Verurteilung begangen“ worden sind. Für die Auslegung der Worte „vor der früheren Verurteilung begangen“ kommt es auf die letzte tatrichterliche Entscheidung zur Schuldoder Straf-frage an; das letzte tatrichterliche Urteil kann ein Berufungsurteil sein, wenn es eine Sachentscheidung enthält. Dazu genügt eine Entscheidung über die Aussetzung zur Bewährung (BGHSt 15, 66; BGH, Beschluss vom 8. Juni 2016 – 4 StR 73/16, NStZ-RR 2016, 348, 349; BGH, Beschluss vom 3. November 2015 – 4 StR 407/15; BGH, Beschluss vom 2. April 1985 – 4 StR 116/85; Fischer StGB 66. Auflage § 55 Rn. 6). Die letzte tatrichterliche Entscheidung war vorliegend in dem ersten vor dem Amtsgericht Kassel, Zweigstelle Hofgeismar geführten Strafverfahren das Urteil des Landgerichts Kassel vom 1. August 2017, das auf die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Berufung der Staatsanwaltschaft die Aussetzung der Vollstreckung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe entfallen ließ.“

Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO die Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe dem Beschlussverfahren nach den §§ 460, 462 StPO zu überlassen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kostenentscheidung war nicht dem Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO vorzubehalten, weil sicher abzusehen ist, dass das Rechtsmittel des Angeklagten, der seine Verurteilung insgesamt angegriffen hat, nur einen geringen Teilerfolg haben kann, so dass der Senat die Kostenentscheidung gemäß § 473 Abs. 1 und 4 StPO selbst treffen konnte.

Franke Grube Appl Schmidt Krehl

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 2 StR 455/19

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
3 460 StPO
3 462 StPO
2 55 StGB
2 4 StPO
2 349 StPO
2 354 StPO
1 177 StGB
1 473 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
2 55 StGB
1 177 StGB
2 4 StPO
2 349 StPO
2 354 StPO
3 460 StPO
3 462 StPO
1 473 StPO

Original von 2 StR 455/19

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 2 StR 455/19

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum