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IV ZR 108/21

BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 108/21 BESCHLUSS vom 8. Dezember 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:081221BIVZR108.21.0 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember 2021 durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt, Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann und den Richter Dr. Bommel beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. April 2021 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Der Senat hat auch die auf Artt. 3 Abs. 1, 103 Abs. 1 GG gestützten Rügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: bis 25.000 € (Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 2011 - IV ZR 183/10 VersR 2012, 76 Rn. 2 und vom 14. Oktober 2016, - IV ZR 477/15 VersR 2017, 377 Rn. 14)

Mayen Dr. Bußmann Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Bommel Vorinstanzen: LG Münster, Entscheidung vom 25.08.2020 - 115 O 156/19 OLG Hamm, Entscheidung vom 21.04.2021 - I-20 U 184/20 -

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Paragraphen in IV ZR 108/21

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
1 3 GG
1 103 GG
1 97 ZPO
1 543 ZPO
1 544 ZPO

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Häufigkeit Paragraph
1 3 GG
1 103 GG
1 97 ZPO
1 543 ZPO
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