• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

5 StR 180/24

BUNDESGERICHTSHOF StR 180/24 BESCHLUSS vom 30. Juli 2024 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

ECLI:DE:BGH:2024:300724B5STR180.24.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juli 2024 gemäß § 349 Abs. 2, § 354a iVm § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. Dezember 2023 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte des Betreibens des Verkehrs und eines Lagers mit explosionsgefährlichen Stoffen, des bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis in Tateinheit mit Besitz verbotener Gegenstände (Butterflymesser, Schlagringe), des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit Diebstahl mit Waffen, des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie des Besitzes eines verbotenen Gegenstandes (Springmesser) schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Betreibens des Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen in Tateinheit mit unerlaubtem Betreiben eines Lagers mit explosionsgefährlichen Stoffen, vorsätzlichen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit Diebstahl mit Waffen, des bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Waffenbesitz, vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Urkundenfälschung und mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen unerlaubten Waffenbesitzes zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt lediglich zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Richtigstellung und Änderung des Schuldspruchs.

1. Dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend hat der Senat den Schuldspruch klargestellt: Der Zusatz vorsätzlicher und unerlaubter Tatbegehung im Tenor ist unnötig (vgl. BGH, Urteile vom 20. Mai 2014 – 1 StR 90/14 Rn. 16; vom 24. Juli 2014 – 3 StR 314/13, wistra 2014, 446, 450). Die Bezeichnung einer Straftat nach § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG als „unerlaubter Waffenbesitz“ genügt der erforderlichen Präzisierung des Schuldspruchs nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 6. September 2000 – 3 StR 226/00).

2. Im Fall II.2 der Urteilsgründe bezog sich das bewaffnete Handeltreiben ausschließlich auf Cannabis im Sinne von § 1 Nr. 8 KCanG, nämlich auf gut 480 Gramm Marihuana mit einer Wirkstoffmenge von 16,35 Gramm THC und gut sieben Gramm Haschisch mit einer Wirkstoffmenge von 1,74 Gramm THC. Nach dem seit dem 1. April 2024 geltenden KCanG (BGBl. I 2024 Nr. 109) unterfällt dies als bewaffnetes Handeltreiben mit Cannabis der Strafvorschrift des § 34 Abs. 4 Nr. 3 KCanG. Dabei handelt es sich im Vergleich zu § 30a Abs. 1 BtMG um das mildere Recht (§ 2 Abs. 3 StGB), was das Revisionsgericht nach § 354a StPO zu beachten hat. Der Senat hat – auch insoweit dem Generalbundesanwalt folgend – den Schuldspruch daher gemäß § 354 Abs. 1 StPO entsprechend geändert (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2024 – 5 StR 136/24, NStZ 2024, 416, 417). Dem steht § 265 StPO nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

Der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Für die Bemessung der verhängten Jugendstrafe hat das Landgericht ausgehend vom Erziehungsgedanken vor allem auf die Lagerung und den Versand explosionsgefährlicher Stoffe und die damit verbundene Gefährdung eines großen Personenkreises abgestellt. Dass das Landgericht deren Realisierung in Gestalt eines getöteten und eines lebensbedrohlich verletzten Menschen dem Angeklagten nicht angelastet hat, beschwert ihn nicht.

Cirener Gericke Mosbacher Köhler Werner Vorinstanz: Landgericht Berlin, 07.12.2023 - (539 KLs) 272 Js 2458/22 (24/23)

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 5 StR 180/24

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
4 354 StPO
1 30 BtMG
1 2 StGB
1 265 StPO
1 349 StPO
1 52 WaffG

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 30 BtMG
1 2 StGB
1 265 StPO
1 349 StPO
4 354 StPO
1 52 WaffG

Original von 5 StR 180/24

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 5 StR 180/24

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum