Paragraphen in V ZR 172/24
Sortiert nach der Häufigkeit
| Häufigkeit | Paragraph | |
|---|---|---|
| 1 | 49 | GKG |
| 1 | 78 | ZPO |
| 1 | 97 | ZPO |
| 1 | 543 | ZPO |
| 1 | 552 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF V ZR 172/24 BESCHLUSS vom 26. Juni 2025 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2025:260625BVZR172.24.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juni 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Brückner, die Richter Dr. Göbel, Dr. Hamdorf und Dr. Malik und die Richterin Dr. Grau beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth - 14. Zivilkammer - vom 30. August 2024 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts wird als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Revisionsverfahrens beträgt 16.806,68 €.
Gründe:
1. Die Revision ist gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen, da die Voraussetzungen für eine Zulassung (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat. Zur Begründung wird auf das Hinweisschreiben der Senatsvorsitzenden vom 28. März 2025 Bezug genommen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat durch Schriftsatz vom 23. Juni 2025 mitgeteilt, von einer Stellungnahme abzusehen. Soweit der Kläger in einem persönlichen Schreiben vom 23. Juni 2025 Einwendungen gegen das Hinweisschreiben erhebt, kann der Senat dies nicht berücksichtigen (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
2. Der Antrag des Klägers, ihm zur Stellungnahme einen Notanwalt zu bestellen, ist als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gefunden, der das Rechtsmittel eingelegt und begründet hat. Dass der Rechtsanwalt es abgelehnt hat, eine Stellungnahme in dem von dem Kläger gewünschten Sinne bei Gericht einzureichen, vermag die Bestellung eines Notanwalts nicht zu rechtfertigen. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, seine Rechtsansicht gegen den Anwalt durchzusetzen. Dies widerspräche Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof, die Rechtspflege durch eine leistungsfähige und in Revisions- bzw. Rechtsbeschwerdesachen besonders qualifizierte Anwaltschaft zu stärken (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Mai 2025 - V ZB 1/25, juris Rn. 2 mwN). Abgesehen davon ist die Rechtsverfolgung auch unter Berücksichtigung der von dem Kläger persönlich verfassten Stellungnahme in der Sache aussichtslos. Auf die Ausführungen in dem Hinweisschreiben vom 28. März 2025 wird verwiesen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 49 Satz 2 GKG.
Brückner Malik Göbel Grau Hamdorf Vorinstanzen:
AG Ansbach, Entscheidung vom 21.07.2023 - 4 C 1298/22 WEG LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 30.08.2024 - 14 S 4218/23 WEG -
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