• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

IX ZA 8/25

BUNDESGERICHTSHOF IX ZA 8/25 BESCHLUSS vom 11. September 2025 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2025:110925BIXZA8.25.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, den Richter Dr. Schultz, die Richterin Dr. Selbmann, die Richter Dr. Harms und Kunnes am 11. September 2025 beschlossen:

Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 16. Dezember 2024 wird abgelehnt. Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.

Gründe: 1 Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos ist (§ 78b Abs. 1 ZPO). Die angestrebte Rechtsbeschwerde wäre auch im Falle der Beiordnung eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts als unzulässig zu verwerfen. Die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) ist am 20. Januar 2025 abgelaufen, nachdem der Beschluss des Landgerichts Wuppertal dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 19. Dezember 2024 zugestellt worden war.

Der Klägerin könnte auf Antrag eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts auch keine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist (§ 233 Satz 1 ZPO) gewährt werden. Denn einer Partei, die trotz der Vornahme zumutbarer Bemühungen keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat, kann nur dann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn innerhalb der Frist ein Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts bei Gericht eingegangen ist (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2011 - IX ZA 2/11, WuM 2011, 323 Rn. 4; vom 16. April 2024 - VIII ZR 55/24, juris Rn. 5; jeweils mwN). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Der Antrag der Klägerin ist am 19. Mai 2025 und damit erst nach Ablauf der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingegangen. Die verspätete Antragstellung war auch nicht unverschuldet. Insbesondere befand sich die Klägerin nicht schuldlos über die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde im Unklaren. Sie war durch ihren Prozessbevollmächtigten darüber zu unterrichten, ob, in welchem Zeitraum, in welcher Weise und bei welchem Gericht Rechtsmittel eingelegt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2017 - VI ZR 52/16, NJW-RR 2017, 1210 Rn. 12 mwN). Ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten ist der Klägerin zuzurechnen (§ 85 Abs. 2 ZPO).

Der von der Klägerin persönlich gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde ist mangels Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) unzulässig.

Schoppmeyer Schultz Selbmann Harms Kunnes Vorinstanzen: AG Solingen, Entscheidung vom 09.08.2024 - 9 C 104/22 LG Wuppertal, Entscheidung vom 16.12.2024 - 9 S 139/24 -

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in IX ZA 8/25

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 78 ZPO
1 85 ZPO
1 233 ZPO
1 575 ZPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
2 78 ZPO
1 85 ZPO
1 233 ZPO
1 575 ZPO

Original von IX ZA 8/25

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von IX ZA 8/25

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum