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VI ZB 54/19

BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 54/19 Nachschlagewerk: ja BGHZ:

nein BGHR:

ja BESCHLUSS vom 11. Februar 2020 in dem Rechtsstreit ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 2, 3 Zu den inhaltlichen Anforderungen an die Berufungsbegründung.

BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 - VI ZB 54/19 - OLG Zweibrücken LG Frankenthal (Pfalz)

ECLI:DE:BGH:2020:110220BVIZB54.19.0 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2020 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, den Richter Offenloch, die Richterin Müller sowie die Richter Dr. Klein und Böhm beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 8. Juli 2019 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 125.000 €.

Gründe: I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 25. April 2019 Berufung eingelegt. In diesem ist zur Begründung "auf den bisherigen Vortrag der Klägerin" Bezug genommen, ferner sind zur "vorläufigen Berufungsbegründung" die von dem Betreuer der Klägerin selbst verfassten Schreiben vom 9. und 10. April 2019 vorgelegt worden. Die in dem Schriftsatz angekündigte weitere Berufungsbegründung ist nicht erfolgt.

Nachdem die Klagepartei vom Berufungsgericht darauf hingewiesen worden war, dass ihre Berufung mangels ausreichender Berufungsbegründung als unzulässig zu verwerfen sein werde, hat sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Mit Beschluss vom 8. Juli 2019 hat das Berufungsgericht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt und die Berufung als unzulässig verworfen. Es fehle an einer Berufungsbegründung, die sich mit den die Entscheidung tragenden Gründen auseinandersetze. Gegen die Verwerfung der Berufung wendet sich die Klägerin mit der Rechtsbeschwerde.

II.

Die gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Insbesondere ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) erforderlich. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde verletzt der angefochtene Beschluss nicht den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip; vgl. BVerfG, NJW 2003, 281 mwN).

Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 25. April 2019 inhaltlich nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO an eine Berufungsbegründung entspricht, ist nicht zu beanstanden.

1. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben; nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO muss sie konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Besondere formale Anforderungen bestehen zwar nicht; auch ist es für die Zulässigkeit der Berufung ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (st. Rspr., vgl. nur Senatsbeschluss vom 3. März 2015 - VI ZB 6/14, VersR 2016, 480 Rn. 5 mwN).

Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung in dieser Weise jede tragende Erwägung angreifen; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (st. Rspr., vgl. nur Senatsbeschluss vom 3. März 2015 - VI ZB 6/14, VersR 2016, 480 Rn. 6 mwN).

2. Diesen Anforderungen wird der Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 25. April 2019 mit der pauschalen Bezugnahme "auf den bisherigen Vortrag der Klägerin" und der Vorlage der von dem nicht postulationsfähigen Betreuer der Klägerin selbst verfassten Schreiben nicht gerecht. Dies gilt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde auch für das Schreiben des Betreuers vom 9. April 2019, das auf Berichtigung des Protokolls und nicht gegen einen bestimmten Punkt des in dem Schreiben gar nicht erwähnten erstinstanzlichen Urteils gerichtet ist. Selbst wenn aber, wie die Rechtsbeschwerde meint, das Schreiben vom 9. April 2019 als Angriff gegen die Begründung des Urteils, dass die Klägerin beweisfällig geblieben sei, anzusehen und darüber hinaus die Bezugnahme in dem Schriftsatz vom 25. April 2019 auf dieses Schreiben zulässig wäre, läge keine ordnungsgemäße Berufungsbegründung vor. Denn das Landgericht hat die Abweisung der Klage zusätzlich auch damit begründet, dass etwaige Ansprüche verjährt seien. Dass dies "lediglich weiterführend" ausgeführt worden ist, ändert nichts daran, dass es sich dabei um eine selbständig tragende Begründung für die Abweisung der Klage handelt. Denn in den Entscheidungsgründen ist die Frage der Verjährung abschließend geprüft und bejaht worden. Hierzu verhalten sich weder der Schriftsatz vom 25. April 2019 noch die darin in Bezug genommenen Schreiben des Betreuers der Klägerin.

Seiters Offenloch Klein Böhm Vorinstanzen: LG Frankenthal, Entscheidung vom 25.03.2019 - 4 O 11/18 OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 08.07.2019 - 5 U 56/19 - Müller

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