Paragraphen in IX ZR 172/13
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BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 172/13 BESCHLUSS vom 20. Februar 2014 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 20. Februar 2014 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 12. Juni 2013 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 70.164,59 € festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
1. Die sich ständig erneuernden Zahlungen sind keine Teilakte eines einheitlichen Vorgangs, sondern anfechtungsrechtlich voneinander zu trennen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2007 - IX ZR 31/05, BGHZ 170, 276 Rn. 9). Der Eintritt einer Gläubigerbenachteiligung ist mithin isoliert mit Bezug auf die konkret angefochtene Minderung des Aktivvermögens oder die Vermehrung der Passiva des Schuldners zu beurteilen (BGH, Urteil vom 16. November 2007 - IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rn. 18).
2. Da das Gehalt der Ehefrau des Schuldners jeweils auf das Konto des Schuldners überwiesen wurde, sind die Mittel zunächst in dessen Vermögen gelangt. Hat der Schuldner damit die Mittel auch nur vorübergehend seinem Vermögen einverleibt, liegt in der Auskehr auf das Darlehenskonto eine seine Gläubiger benachteiligende Deckungshandlung (BGH, Urteil vom 23. September 2010 - IX ZR 212/09, WM 2010, 1986 Rn. 21).
Vill Gehrlein Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Bayreuth, Entscheidung vom 08.01.2013 - 34 O 73/12 OLG Bamberg, Entscheidung vom 12.06.2013 - 8 U 19/13 -
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