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11 W (pat) 14/08

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 14/08

_______________________

(Aktenzeichen)

BESCHLUSS In der Beschwerdesache …

betreffend das Patent 199 07 684 hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 14. März 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Höchst sowie der Richter v. Zglinitzki, Dipl.-Ing. Univ. Rothe und Dipl.-Ing. Univ. Hubert beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe I.

Auf die am 23. Februar 1999 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung ist das Patent 199 07 684 mit der Bezeichnung

"Textilmaschine mit Prozessoren an den Arbeitsstellen" erteilt und die Erteilung am 12. April 2007 veröffentlicht worden.

Gegen das Patent wurde am 12. Juli 2007 Einspruch erhoben.

Die Einsprechende hat den Widerrufsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht und sich dabei auf folgende Druckschriften gestützt:

E1 DE 34 38 962 A1 E2 DE 44 04 503 A1 E3 CZ 284 734 B6 E4 DE 698 06 180 T2 E5 DE 295 05 688 U1 E6 DE 43 06 378 A1 E7 EP 0 389 849 A2 E8 BOSCH: What is CAN?

<http://www.semiconductors.bosch.de/en/20/can/1-about.asp> E9 DE 39 28 831 A1 E10 EP 0 717 001 A1 E11 DE 195 05 023 A1 E12 DE 39 14 865 A1 E13 US 5 058 817 und E14 DATACOM: Strukturierte Programmierung

<http://www.zdnet.de/glossar>.

Die Patentabteilung 1.26 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat das Patent daraufhin mit Beschluss vom 7. April 2008 mangels erfinderischer Tätigkeit hinsichtlich seiner Textilmaschine widerrufen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin. Sie trägt vor, dass das Merkmal e) nicht vollständig, sondern nur teilweise aus der E9 bekannt sei. Weiterhin bestehe in Kenntnis der E9 für den Fachmann kein Anlass, verschiedene Funktionen auf einer einzigen Leiterkarte zusammenzufassen. Schließlich stelle die Feststellung der Patentabteilung, wonach es dem Fachmann bekannt gewesen sei, verschiedene Steuerungskomponenten auf einer Leiterkarte zusammenzufassen, eine ex-post-Betrachtung dar.

Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Patentabteilung vom 7. April 2008 aufzuheben und das Patent in vollem Umfang aufrecht zu erhalten,

sowie zuletzt mit Schreiben vom 7. März 2013 Entscheidung nach Aktenlage.

Die Einsprechende und Beschwerdegegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie tritt der Beschwerde entgegen und bringt vor, dass die Druckschrift E9 das Merkmal e) vollständig offenbare, weiterhin der Gegenstand der E9 für alle in Merkmal g) genannten Funktionen ausgebildet sei und es schließlich dem Fachmann bekannt sei, mehrere Funktionen auf einer Leiterkarte anzuordnen.

Der geltende erteilte Anspruch 1 lautet in gegliederter Fassung (mit einer Schreibfehlerkorrektur in Merkmal e)):

a) Textilmaschine mit einer Vielzahl gleichartiger Arbeitsstellen und b) einem Steuer- und Informationssystem, das zur Steuerung der Arbeitsstellen an jeder Arbeitsstelle einen Prozessor aufweist, wobei c) die Prozessoren der Arbeitsstellen über ein Bussystem mit einem zentralen Prozessor der Textilmaschine gekoppelt sind und wobei d) an den Arbeitsstellen jeweils ein Messkopf eines Garnreinigers angeordnet ist, wobei e) der Prozessor (14, 14') der jeweiligen Arbeitsstelle zusätzlich für die Auswertung der Signale des Messkopfes (10) und die Steuerung der Ausreinigung des Garns (8) eingerichtet ist und wobei [dass] f) für die Kommunikation mit dem zentralen Prozessor (21) ein für die Arbeitsstellensteuerung und die Garnreinigung gemeinsamer Datenbus (24) vorhanden ist, dadurch gekennzeichnet, dass g) der Prozessor (14, 14') der jeweiligen Arbeitsstelle eine gemeinsame Leiterkarte für die Funktionen Steuerung der Arbeitsstelle, Auswertung der Signale des Messkopfes (10) und Steuerung der Ausreinigung des Garns (8) aufweist.

Zu den diesem Anspruch nachgeordneten Ansprüchen 2 bis 5 wird auf die Patentschrift und wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten auf die Akten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

1. Die Patentabteilung hat das Patent zu Recht widerrufen.

2. Der Gegenstand des angegriffenen Patents betrifft eine Textilmaschine gemäß dem Oberbegriff des Anspruches 1, also eine Textilmaschine mit einer Vielzahl gleichartiger Arbeitsstellen und einem Steuer- und Informationssystem, das zur Steuerung der Arbeitsstellen an jeder Arbeitsstelle einen Prozessor aufweist, wobei die Prozessoren der Arbeitsstellen über ein Bussystem mit einem zentralen Prozessor der Textilmaschine gekoppelt sind und wobei an den Arbeitsstellen jeweils ein Messkopf eines Garnreinigers angeordnet ist, wobei der Prozessor der jeweiligen Arbeitsstelle zusätzlich für die Auswertung der Signale des Messkopfes und die Steuerung der Ausreinigung des Garns eingerichtet ist und wobei für die Kommunikation mit dem zentralen Prozessor ein für die Arbeitsstellensteuerung und die Garnreinigung gemeinsamer Datenbus vorhanden ist (vgl. Abs. [0001] des Streitpatents).

In derartigen Textilmaschinen mit einer Vielzahl von baugleichen Arbeitsstellen sei bei der Erfassung, Auswertung und Speicherung von innerhalb kurzer Zeiträume anfallenden sehr großer Mengen von Produktions- und Garnparameterdaten eine störungsfreie Datenübertragung und -verarbeitung sicherzustellen. Dazu sei es üblich, neben dem Maschinensteuerungssystem ein Garnüberwachungssystem mit jeweils eigenem Datenbus an der Maschine zu installieren und zu betreiben (vgl. Abs. [0002] des Streitpatents). Erst durch Datentransport beziehungsweise Datenaustausch zwischen Maschinensteuerungssystem und Garnüberwachungssystem und Vergleich der vorliegenden Informationen könnten der Produktionsstatus (beispielsweise "abgestellt") und die Ursache, die diesen Status herbeiführte, für die jeweilige Spinnstelle als Gesamtinformation erkannt werden (vgl. Abs. [0003] des Streitpatents). Das Betreiben von solchen parallel arbeitenden Systemen sei sehr aufwändig sowohl im Hinblick auf den Umfang der benötigten Bauteile als auch auf die Anzahl der ablaufenden Datenübertragungs- und Datenverarbeitungsvorgänge innerhalb der Systeme und der Datenaustauschvorgänge zwischen den Systemen (vgl. Abs. [0005] des Streitpatents).

Als Aufgabe ist in Abs. [0009] des Streitpatents angegeben, das Steuer- und Informationssystem einer Textilmaschine zu verbessern, um eine effizientere Kommunikation zu ermöglichen.

Als der mit der Lösung dieser Aufgabe betraute Fachmann ist ein Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik (Univ. oder FH) mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Entwicklung von Steuerungssystemen (Hard- und Software) für Textilmaschinen anzusehen.

3. Die erteilten Ansprüche 1 bis 5 sind zulässig, da sie auf den ursprünglichen Ansprüchen 1 bis 6 basieren.

4. Die Textilmaschine nach Anspruch 1 ist zweifelsohne gewerblich anwendbar und neu. Sie beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die nächstkommende Druckschrift E9 betrifft eine Vielstellen-Textilmaschine und ein Verfahren zum Vorbereiten des Betriebs der Textilmaschine (vgl. die Bezeichnung).

Sie offenbart gemäß Merkmal a) des erteilten Anspruchs 1 eine Textilmaschine mit einer Vielzahl gleichartiger Arbeitsstellen (vgl. Sp. 1, Z. 3 bis 6 i. V. m. Satz 1 des Oberbegriffs des dortigen Anspruchs 1).

Die bekannte Textilmaschine hat gemäß Merkmal b) ein Steuer- und Informationssystem, das zur Steuerung der Arbeitsstellen (Produktionsstelle 2) an jeder Arbeitsstelle 2 einen Prozessor (Steuerrechner 17) aufweist, wobei gemäß Merkmal c) die Prozessoren 17 der Arbeitsstellen 2 über ein Bussystem (Datenbus 18) mit einem zentralen Prozessor (Zentralrechner 19) der Textilmaschine gekoppelt sind (vgl. jeweils die Figur sowie Sp. 1, Z. 67 bis Sp. 2, Z. 4 und Sp. 3, Z. 21 bis 24).

Gemäß Merkmal d) ist an den Arbeitsstellen 2 jeweils ein Messkopf eines Garnreinigers (Reiniger 10) angeordnet (vgl. die Figur und Sp. 3, Z. 9 bis 14 sowie hinsichtlich des Messkopfes Sp. 3, Z. 44 bis 48), wobei gemäß Merkmal e) der Prozessor 17 der jeweiligen Arbeitsstelle 2 zusätzlich für die Auswertung der Signale des Messkopfes und die Steuerung der Ausreinigung des Garns (Faden 7) eingerichtet ist (vgl. die Figur und Sp. 4, Z. 33 bis 57).

Schließlich ist bei der bekannten Textilmaschine gemäß Merkmal f) für die Kommunikation mit dem zentralen Prozessor 19 ein für die Arbeitsstellensteuerung 17 und die Garnreinigung gemeinsamer Datenbus 18 vorhanden (vgl. die Figur sowie Sp. 3, Z. 21 bis 24 und Sp. 4, Z. 6 bis 14).

Von der Textilmaschine gemäß Druckschrift E9 unterscheidet sich diejenige nach Anspruch 1 somit dadurch, dass gemäß Merkmal g) der Prozessor der jeweiligen Arbeitsstelle explizit eine gemeinsame Leiterkarte für die Funktionen Steuerung der Arbeitsstelle, Auswertung der Signale des Messkopfes und Steuerung der Ausreinigung des Garns aufweist.

Wenn der Fachmann die technische Lehre der Druckschrift E9 ausführen will, muss er mangels entsprechender Angaben in der E9 Detailüberlegungen hinsichtlich der Ausführung des aus E9 bekannten Steuer- und Informationssystems anstellen. Es gehört zu seinen fachspezifischen routinemäßigen Überlegungen, die Aufteilung der notwendigen und bekannten Steuerungsfunktionen auf Hard- und Software festzulegen. Hierbei wendet er fachnotorische Überlegungen an wie beispielsweise notwendige oder erzielbare Rechen- und Antwortzeiten, weiterhin Aspekte wie Fertigungskosten, Softwareerstellungskosten und -termine oder Verfügbarkeit von Hardwarekomponenten. Er wird notwendige und bekannte Einzelfunktionen hardwareseitig zusammenfassen (also auf einer Leiterplatte anordnen und zwar entweder mit einzelnen einfacheren Bausteinen oder auch nur einem einzigen komplexeren elektronischen Baustein) und softwareseitig daran angepasst entsprechend ausbilden. Somit gelangt er bedarfsweise (entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin und Patentinhaberin) im Rahmen seines fachspezifischen Handelns dazu, eine gemeinsame Leiterkarte für die Funktionen Steuerung der Arbeitsstelle, Auswertung der Signale des Messkopfes und Steuerung der Ausreinigung des Garns anzuordnen wie sie in Merkmal g) beschrieben ist.

Wenn der Fachmann daher sein Fachwissen auf den Gegenstand der Druckschrift E9 anwendet, gelangt er zu einer Textilmaschine mit einer Vielzahl gleichartiger Arbeitsstellen gemäß Anspruch 1.

Anspruch 1 ist daher mangels erfinderischer Tätigkeit nicht beständig.

Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin vertritt in der Eingabe im Beschwerdeverfahren die Ansicht, das zweite Teilmerkmal des Merkmals e) sei durch die E9 nicht bekannt, also das Merkmal, wonach der Prozessor der jeweiligen Arbeitsstelle zusätzlich für die Steuerung der Ausreinigung des Garns eingerichtet ist.

Selbst wenn dies (entgegen den obigen Ausführungen) zutreffen würde, wäre jedenfalls aus der Offenbarung der einschlägigen und vom Fachmann problemlos aufgefundenen Druckschrift E2 bekannt, dass der Prozessor der jeweiligen Arbeitsstelle (Steuereinrichtung 26) zusätzlich für die Steuerung der Ausreinigung des Garns eingerichtet ist. Denn dies geht aus Sp. 4, Z. 24 bis 28 der E2 ("Die Steuereinrichtung steuert [...] den Arbeitsablauf der einzelnen Funktionseinheiten und Einrichtungen an der Spulstelle.") und Z. 41 bis 44 ("Die Signalleitung 13a verbindet den Sensor zur Qualitätsüberwachung, den Reiniger 13, mit der Steuereinrichtung [...]") i. V. m. Fig. 1 (durch die Datenleitung 13a zwischen Garnreiniger 13 und Steuereinrichtung 26) hervor. Die Kombination der Druckschriften E9 und E2 ergibt sich in naheliegender Weise, da durch die Auswertung der Daten des Reinigers 13 und die Steuerung der Trennvorrichtung 14 durch die an jeder Spinnstelle vorgesehene dezentrale Steuereinrichtung 26 aufgabengemäß das Steuer- und Informationssystem der Textilmaschine verbessert und eine effizientere Kommunikation ermöglicht wird.

5. Die Ansprüche 2 bis 5 fallen mit dem nicht beständigen Anspruch 1, zumal auf sie kein eigener Antrag gerichtet ist..

Dr. Höchst v. Zglinitzki Rothe Hubert Bb

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