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4 StR 599/14

BUNDESGERICHTSHOF StR 599/14 BESCHLUSS vom 12. März 2015 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. März 2015 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 18. August 2014 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 3. der Urteilsgründe wegen schweren Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten; b) das vorbezeichnete Urteil dahin geändert, dass der Angeklagte der besonders schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, der schweren Vergewaltigung sowie des schweren Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung in sieben Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, in einem weiteren Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe, in einem weiteren Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung und mit Zuhälterei schuldig ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die weiteren Kosten seines Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerinnen M. ,

G. und H.

sowie die weiteren notwendigen Auslagen der Nebenklägerin V.

zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen schweren Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung in acht Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, in einem weiteren Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe, in einem weiteren Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, in einem weiteren Fall in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung und mit Zuhälterei und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit versuchter Erpressung, sowie wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es Adhäsionsentscheidungen zugunsten dreier Nebenklägerinnen sowie eine Feststellung gemäß § 111i Abs. 2 StPO getroffen. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten. Diese führt zu einer Verfahrensbeschränkung nach § 154 Abs. 2 StPO und zu einer Korrektur des Schuldspruchs; im Übrigen hat sie keinen Erfolg.

1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren im Fall II. 3. der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, da die dortigen Ausführungen der Strafkammer eine Drohung im Sinne der § 232 Abs. 4, § 253 Abs. 1 StGB nicht hinreichend belegen, aber nicht ausgeschlossen ist, dass die hierfür notwendigen Feststellungen noch getroffen werden könnten.

2. Ferner fasst der Senat infolge dieser Verfahrensbeschränkung den Schuldspruch neu und berichtigt ihn aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 22. Dezember 2014 dargelegten Gründen hinsichtlich der vom Landgericht rechtsfehlerfrei bejahten Qualifikationen gemäß § 177 Abs. 3 und Abs. 4 StGB.

3. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 22. Dezember 2014 dargelegten Gründen keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Senat schließt angesichts der Einsatzstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten, einer Einzelstrafe von drei Jahren und sechs Monaten, drei Einzelstrafen von zwei Jahren und vier weiteren Einzelstrafen von mindestens einem Jahr und drei Monaten aus, dass der Tatrichter ohne die im Fall II. 3. der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe als neun Jahre und sechs Monate verhängt hätte. Ebenso schließt der Senat aus, dass die Strafkammer der Adhäsionsklägerin ohne die Verurteilung im Fall II. 3. der Urteilsgründe ein geringeres Schmerzensgeld zuerkannt hätte. Denn von den insgesamt fünf abgeurteilten Taten zu deren Nachteil war für die Höhe des Schmerzensgeldes neben den Folgen für das Opfer insbesondere diejenige - bestehen bleibende - Tat bestimmend, die mit dem analen Eindringen mit einem Schlagstock verbunden war. Da der vom Angeklagten vereinnahmte, der Feststellung gemäß § 111i Abs. 2 StPO zugrunde liegende Betrag hinsichtlich dieser Verletzten von ihm durch das auch ohne die Tat II. 3. wiederholt erzwungene Fortsetzen der Prostitution erlangt worden ist, wird auch dieser Betrag von der teilweisen Verfahrenseinstellung nicht berührt.

Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender

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