Paragraphen in 5 StR 209/17
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 245 | StPO |
1 | 261 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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1 | 245 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 209/17 BESCHLUSS vom 19. September 2017 in der Strafsache gegen
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6. ECLI:DE:BGH:2017:190917B5STR209.17.0
-2wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 9. September 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 30. September 2016 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
1. Zur Rüge eines Verstoßes gegen § 245 Abs. 2 StPO:
Auf einer etwa rechtsfehlerhaften Behandlung des Beweisantrages beruht das Urteil jedenfalls nicht. Aufgrund der Ausführungen des Landgerichts (UA S. 41 f., 75, 112) ist hier sicher auszuschließen, dass die nicht erhobenen Beweismittel die richterliche Überzeugung beeinflussen konnten (vgl. zum Prüfungsmaßstab Trüg/Habetha in MüKO-StPO, § 245 Rn. 55 mwN).
2. Zur Rüge eines Verstoßes gegen § 261 StPO (Beweisverwertungsverbot):
Auf der Verwertung der in Tschechien erhobenen Mautdaten beruht das Urteil jedenfalls nicht, da die Kurierfahrt von Tschechien nach Deutschland durch andere Beweismittel belegt ist und die Daten nur ergänzend herangezogen wurden (vgl. UA S. 87 ff., 91).
Mutzbauer Berger Sander Mosbacher Schneider
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1 | 245 | StPO |
1 | 261 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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1 | 245 | StPO |
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