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3 StR 28/18

BUNDESGERICHTSHOF StR 28/18 BESCHLUSS vom 14. Juni 2018 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ECLI:DE:BGH:2018:140618B3STR28.18.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 14. Juni 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 18. Oktober 2017 im Ausspruch über die Einziehung von fünf Ecstasy-Tabletten nebst Verpackungsmaterial aufgehoben; diese entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie Einziehungsentscheidungen getroffen. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat auf die Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Verfahrensrügen haben aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen keinen Erfolg.

2. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung hat zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Auch die Einziehung der sichergestellten Betäubungsmittel und der Tatwerkzeuge (Feinwaagen und Butterfly-Messer) hat Bestand. Soweit das Landgericht allerdings auch fünf Ecstasy-Tabletten eingezogen hat, erweist sich dies als rechtsfehlerhaft. Diese Betäubungsmittel unterlagen als Beziehungsgegenstände des von der Anklage ebenfalls umfassten Vorwurfs des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zwar grundsätzlich der Einziehung nach § 33 Satz 1 BtMG. Dieser Rechtsfolge im subjektiven Verfahren steht hier allerdings entgegen, dass die Strafkammer es hinsichtlich dieses Tatvorwurfs nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2012 - 3 StR 207/12, juris Rn. 5 mwN). Die Einziehung hatte deshalb insoweit zu entfallen.

3. Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

VRiBGH Becker ist wegen Urlaubs gehindert zu unterschreiben.

Gericke Berg Gericke Spaniol Hoch

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2 349 StPO
1 33 BtMG
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