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5 StR 63/21

BUNDESGERICHTSHOF StR 63/21 BESCHLUSS vom 29. April 2021 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern u.a.

ECLI:DE:BGH:2021:290421B5STR63.21.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 29. April 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. Oktober 2020 werden als unbegründet verworfen, hinsichtlich des Angeklagten T.

mit der Maßgabe, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von

8.200 Euro angeordnet wird (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Angeklagten haben sich nach den Feststellungen nicht nur wegen Einschleusens von Ausländern in das Bundesgebiet (§ 96 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 i.V.m. § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG) strafbar gemacht, sondern – angesichts ihrer organisatorischen Einbindung und geleisteten Unterstützung zur vorangegangenen unerlaubten Einreise der Geschleusten – auch wegen Einschleusens in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (§ 96 Abs. 4 i.V.m. § 96 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 AufenthG). Dass die Angeklagten nicht auch wegen dieses tateinheitlich hinzutretenden (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2021 – 5 StR 627/19) Delikts verurteilt worden sind, beschwert sie indes nicht.

Cirener Gericke Köhler Resch von Häfen Vorinstanz: Landgericht Berlin, 02.10.2020 - (543 KLs) 255 Js 549/19 (14/20) Trb1

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Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
3 96 AufenthG
2 2 AufenthG
1 95 AufenthG
1 4 StPO
1 349 StPO
1 354 StPO

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