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III ZB 90/24

BUNDESGERICHTSHOF III ZB 90/24 BESCHLUSS vom 28. November 2024 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2024:281124BIIIZB90.24.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2024 durch den Richter Dr. Remmert, die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher sowie die Richter Prof. Dr. Kessen und Dr. Herr beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg - 6. Zivilsenat - vom 23. Oktober 2024 - 6 W 60/24 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Streitwert: 1.000 €

Gründe:

Die Kläger nehmen den Beklagten auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Anspruch. Das Landgericht hat die Zustellung der nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen Kläger (§ 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO), die überdies den erforderlichen Kostenvorschuss nicht eingezahlt haben, abgelehnt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht ist erfolglos geblieben. Der Senat legt die Eingabe der Kläger gegen den angefochtenen Beschluss als Rechtsbeschwerde - das einzige in Betracht kommende Rechtsmittel - aus. Eine Rechtsbeschwerde ist vorliegend jedoch nicht statthaft, weil sie entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt oder in dem angefochtenen Beschluss zugelassen sein muss (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beides ist nicht der Fall. Mit dem Rechtsmittel kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (zB BGH, Beschluss vom 8. November

- II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f). Das Rechtsmittel ist zudem unzulässig, weil die Kläger sich nicht durch einen beim Bundesgerichtshof postulationsfähigen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) haben vertreten lassen.

Mit einer Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache können die Kläger nicht mehr rechnen.

Remmert Böttcher Vorinstanzen: LG Oldenburg, Entscheidung vom 18.09.2024 - 5 O 2358/24 OLG Oldenburg, Entscheidung vom 23.10.2024 - 6 W 60/24 -

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