Paragraphen in III ZB 90/24
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 78 | ZPO |
1 | 574 | ZPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 78 | ZPO |
1 | 574 | ZPO |
BUNDESGERICHTSHOF III ZB 90/24 BESCHLUSS vom 28. November 2024 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2024:281124BIIIZB90.24.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2024 durch den Richter Dr. Remmert, die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher sowie die Richter Prof. Dr. Kessen und Dr. Herr beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg - 6. Zivilsenat - vom 23. Oktober 2024 - 6 W 60/24 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert: 1.000 €
Gründe:
Die Kläger nehmen den Beklagten auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Anspruch. Das Landgericht hat die Zustellung der nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen Kläger (§ 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO), die überdies den erforderlichen Kostenvorschuss nicht eingezahlt haben, abgelehnt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht ist erfolglos geblieben. Der Senat legt die Eingabe der Kläger gegen den angefochtenen Beschluss als Rechtsbeschwerde - das einzige in Betracht kommende Rechtsmittel - aus. Eine Rechtsbeschwerde ist vorliegend jedoch nicht statthaft, weil sie entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt oder in dem angefochtenen Beschluss zugelassen sein muss (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beides ist nicht der Fall. Mit dem Rechtsmittel kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (zB BGH, Beschluss vom 8. November
- II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f). Das Rechtsmittel ist zudem unzulässig, weil die Kläger sich nicht durch einen beim Bundesgerichtshof postulationsfähigen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) haben vertreten lassen.
Mit einer Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache können die Kläger nicht mehr rechnen.
Remmert Böttcher Vorinstanzen: LG Oldenburg, Entscheidung vom 18.09.2024 - 5 O 2358/24 OLG Oldenburg, Entscheidung vom 23.10.2024 - 6 W 60/24 -
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 78 | ZPO |
1 | 574 | ZPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 78 | ZPO |
1 | 574 | ZPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen