Paragraphen in X ZR 28/13
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1 | 31 | PatG |
1 | 99 | PatG |
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BUNDESGERICHTSHOF X ZR 28/13 BESCHLUSS vom 24. November 2014 in der Patentnichtigkeitssache Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Dr. Grabinski, Dr. Bacher, Hoffmann und die Richterin Schuster beschlossen:
Den Rechtsanwälten L.
& Partner wird Einsicht in die Akten des Patentnichtigkeitsverfahrens X ZR 28/13 gewährt.
Gründe:
Dem Akteneinsichtsantrag ist stattzugeben. Er bedarf nach § 99 Abs. 3 1 Satz 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Satz 2 PatG weder der Benennung des Auftraggebers des die Akteneinsicht begehrenden Anwalts noch der Darlegung eines berechtigten Interesses (Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2000 - X ZR 4/00, GRUR 2001, 143 - Akteneinsicht XV; st. Rspr.). Die Notwendigkeit einer solchen Darlegung besteht nach § 99 Abs. 3 Satz 3 PatG nur dann, wenn der Patentinhaber oder der diesem im Hinblick auf die Akteneinsicht gleich zu behandelnde Nichtigkeitskläger (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 16. Dezember 1971 - X ZA 1/69, GRUR 1972, 441, 442 - Akteneinsicht IX) ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse darlegt; erst nach einer solchen Darlegung bedarf es einer Abwägung der Interessen der Beteiligten (Senatsbeschluss vom 16. Dezember 1971, aaO). Dass hier ein der Akteneinsicht entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse bestehen könnte, ist nicht dargetan.
Meier-Beck Grabinski Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 22.11.2012 - 2 Ni 16/11 (EP) -
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